Tenor

Dem Wahl vorstand wird untersagt, die im Betrieb der Firma … GmbH eingeleiteten Betriebsratswahlen weiter durchzuführen.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) ist der im Jahr 1996 von allen Arbeitnehmern der drei Unternehmen, … GmbH und … GmbH gewählt worden, in dem insgesamt 40 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind und die damals in Duisburg ansässig waren. Im Juli 1996 verzog die Firma … GmbH mit ihren Mitarbeitern nach Düsseldorf, …

Der Antragsteller legt dar

Im Anhörungstermin vom 29.08.1996 vor dem Arbeitsgericht Duisburg habe die Geschäftsführung der Firma … erklärt,

in ihrem Betrieb existiere ein Wahlvorstand, der die Wahl eines neuen Betriebsrats eingeleitet habe. Überprüfungen hätten ergeben, daß eine ordnungsgemäße Betriebsversammlung nicht statt gefunden haben. Mitglieder des auf unbekannte Weise zusammengestellten Wahlvorstandes seien zwar leitende Angestellte und eine am 01.08.1996 neu eingestellte Mitarbeiterin. Er, der Beteiligte zu 1) habe ein Überhangsmandat bis zur Neuwahl eines Betriebsrats im Betrieb der Firma …, so daß er berechtigt und verpflichtet sei, ein Wahlvorstand zu bestellen.

Der Betriebsrat hat seine Angaben durch eidesstattliche Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden … glaubhaft gemacht (Blatt 16 d. Akten).

Der Antragsteller beantragt,

dem Wahlvorstand zu untersagen, die im Betrieb der Firma … GmbH eingeleiteten Betriebsratswahlen weiter durchzuführen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie führen aus:

jeder Arbeitnehmer sei durch Aushang vom 16.08.1996 zu einer Betriebsversammlung eingeladen worden. Diese habe am 24.08.1996 stattgefunden. Auf ihr seien sie zum Wahlvorstand bestellt worden. Der Antragsteller habe ihrer Auffassung nach kein Überhangsmandat.

Auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen.

Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Wahlvorstand ist im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die eingeleitete Betriebsratswahl nicht weiter durchzuführen, weil der Wahlvorstand entgegen § 16 Abs. 1 BetrVG nicht durch den existierenden Betriebsrat bestellt wurde. Die erfolgte Bestellung der Beteiligten zu 2). 3) und 4) als Wahlvorstand im Betrieb der Beteiligten zu 5) ist nichtig. Gemäß § 16 BetrVG ist es Sache des Beteiligten zu 1), den Wahlvorstand zu bestellen. Der Beteiligte zu 1) ist für den Betrieb der Beteiligten zu 5) zuständig. Hierzu hat das Arbeitsgericht Duisburg in seinem Beschluß vom 03.09.1996 unter dem Aktenzeichen 2 BVGA 7/96 ausgeführt:

„In der Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob Änderungen in der Organisationsstruktur eines einheitlichen Betriebes, etwa durch Ausgliederung und Abspaltung von Betriebsteilen, zu einer Beendigung des Betriebsmandats führen (so vgl. BAG, 23.11.1988 – AP Nr. 77 zu § 613a BGB; GK-Wiese, BetrVG 5. Aufl., § 21 Rnr. 40; a.A. Fitting, BetrVG, § 21 Rnr. 52 [XXXXX] Rnr. 68).

Die Kammer schließt sich letzterer Auffassung an. Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von neuen Gesetzen ein zeitlich befristetes Übergangsmandat des Betriebsrats in Fällen der Abspaltung anerkannt (§ 321 Umwandlungsgesetz (UmwG); § 13 Spaltungstreuhandgesetz (SpTrUG); § 6 b Abs. 9 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VrmG); § 5 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGRG); § 25 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)). Daraus ergibt sich ein allgemeines Rechtsprinzip, das die Kontinuität der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung Vorrang hat vor dem Grundsatz der Identität von Betrieben und Betriebsratsbildung. Im Wege der Rechtsanalogie ist deswegen bei Organisationsveränderungen, die zum Wegfall des bisherigen Betriebsrats führen oder in denen ein Teil der Arbeitnehmerschaft aus der Zuständigkeit des bisherigen Betriebsrats herausfällt, ein Übergangsmandat des bisherigen Betriebsrats anzuerkennen. In entsprechender Anwendung des § 321 UmwG gilt dies Übergangsmandat für 6 Monate, längstens bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats (vgl. Fitting, a.a.O., § 21 BetrVG Rnr. 52)

Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung ist der Betriebsrat weiterhin zuständig, da in der Betriebsstätte der Beteiligten zu 3) in Düsseldorf noch kein neuer Betriebsrat gewählt worden ist.”

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Da der Beteiligte zu 1) ein Übergangsmandat hat, ist er für die Bestellung des Wahlvorstandes zuständig, nicht die Betriebsversammlung. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist erforderlich, um dem Beteiligten zu 1) während der Dauer des Überhangsmandats es zu ermöglichen, seine Rechte aus § 16 BetrVG wahrzunehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI937777

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