Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.01.2004, zugegangen am 08.01.2004, nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 15.690,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Gleichzeitig verlangt der Kläger seine Weiterbeschäftigung im Hinblick auf den Widerspruch des Betriebsrates.
Der am 23.04.1961 geborene Kläger ist gelernter Bürokaufmann und ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 15.08.1995 als Ausbilder im Bereich Bürokaufleute zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 3.138,13 EUR beschäftigt.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung. In ihrem Betrieb existiert ein Betriebsrat.
Im kaufmännischen Bereich führt die Beklagte überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in den Sparte Bürokaufleute, Groß- und Außenhandelskaufleute und Speditionskaufleute durch. Zwischen den Parteien besteht Streit, inwieweit der Kläger als Bürokaufmann auch in den anderen Sparten eingesetzt werden kann.
Mit Schreiben vom 15.12.2003 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Klägers an. Auf das Schreiben (Bl. 19 und 20 d.A.) wird Bezug genommen. Das Schreiben ist beim Betriebsrat am 22.12.2003 eingegangen. Unter dem 23.12.2003 (Bl. 90 und 91 d.A.) hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und geltend gemacht, dass soziale Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch noch in anderen Bereichen eingesetzt werden könne, insbesondere auch im Bereich des kaufmännischen Kompetenzcenters (KKC).
Mit Schreiben vom 06.01.2004, dem Kläger zugegangen am 08.01.2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2004. Mit der am 22.01.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und macht seine Weiterbeschäftigung geltend.
Er trägt vor, dass dringende betriebliche Gründe nicht gegeben seien. Im gesamten Ausbildungsbereich für die Bürokaufleute, Groß- und Außenhandelskaufleute und Speditionskaufleute seien die Ausbilder in jeder Sparte einsetzbar und auch für die Ausbildung geeignet. Soweit die Beklagte in der Liste einen Rückgang der Auszubildenden von 101 am 31.10.2003 auf 57 am 31.07.2004 vortrage, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus berücksichtige die Beklagte beim Bereich der Bürokaufleute nicht, dass die Prüfungen nicht immer wie vorgesehen, bestanden würden, also dass im Bereich der Bürokaufleute von 37 weiterhin Auszubildenden auszugehen sei. Da der Personalschlüssel für 12 Auszubildende einen Ausbilder vorsehe, seien nicht nur zwei Ausbilder einzusetzen, sondern drei.
Darüber hinaus sei auch noch eine Weiterbeschäftigung in anderen Bereichen möglich, insbesondere im Bereich des kaufmännischen Kompetenzcenters. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass Honorarkräfte und Dozenten auch noch im Bereich der Ausbildung eingesetzt würden. Diese Aufgaben könnten auch übernommen werden.
Schließlich werde die ordnungsgemäße Sozialauswahl gerügt. Zum einen habe die Beklagte bei der Sozialauswahl nicht die Mitarbeiter berücksichtigt, die im kaufmännischen Bereich eingesetzt seien. Darüber hinaus sei er durchaus mit Herrn U. vergleichbar, der im Groß- und Außenhandelsbereich eingesetzt sei. Dieser sei mit 51 Jahren, 6 ½ Jahren Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflicht für die Ehefrau, sozial weniger schutzbedürftig. Darüber hinaus werde auch die Sozialauswahl gegenüber Herrn w. 55 Jahre, geschieden, seit 8/2000 beschäftigt, gerügt. Die Vordienstzeiten im ehemaligen Qualifizierungszentrum Rheinhausen seit 10/1990 könnten nicht zu seinen Lasten angerechnet werden, weil offensichtlich nicht von einem Betriebsübergang ausgegangen werden könne. Ausweislich des gerichtlichen Protokolls (Bl. 117 d.A.) hätten die Parteien Einigkeit erzielt, dass I. hinsichtlich aller Fragen, die über die Entgeltberechnung hinausgehen, mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1990 zu behandeln sei. Diese Vereinbarung könne jedoch nicht zu seinen Lasten gehen
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.01.2004, zugegangen am 08.01.2004, nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn über den Ablauf der Kündigungsfristzu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantrag...