Leitsatz (redaktionell)

Der Beschluß nach BetrVG 1952 § 13 Abs 2 über die Gemeinschaftswahl ist nur gültig, wenn in jeder der beiden Gruppen sich die Mehrheit der wahlberechtigten Gruppenangehörigen für die Gemeinschaftswahl entscheidet. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt nicht. Schon vor Beendigung des Wahlverfahrens kann festgestellt werden, daß die Wahl der Gruppenwahl durchzuführen ist. Es braucht nicht abgewartet zu werden, bis die Wahl nach BetrVG 1952 § 18 angefochten werden kann. BetrVG1952DV 1 § 1 Abs 4, der dem anscheinend entgegensteht, bezieht sich nur auf die Fälle des BetrVG 1952 § 82 Abs 2, nicht aber auf die Fälle des BetrVG 1952 § 82 Abs 1.

 

Normenkette

BetrVG § 18; BetrVG 1952 § 18; BetrVG § 82 Abs. 1-2, § 13 Abs. 2; BetrVG 1952 § 13 Abs. 2; BetrVG1952DV § 1 Abs. 4; BetrVG 1952 § 82 Abs. 1-2; BetrVG1952DV 1 § 1 Abs. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 446485

BB 1953, 291

DB 1953, 334

Arbeitgeber 1953, 342

PraktArbR BetrVG §§ 13-17, Nr 6 (L1)

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