Leitsatz (redaktionell)
Der Beschluß nach BetrVG 1952 § 13 Abs 2 über die Gemeinschaftswahl ist nur gültig, wenn in jede der beiden Gruppen sich die Mehrheit der wahlberechtigten Gruppenangehörigen für die Gemeinschaftswahl entscheidet. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt nicht.
Normenkette
BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG 1952 § 13 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 446459 |
BB 1953, 291 |
DB 1953, 334 |
Arbeitgeber 1953, 343 |
PraktArbR BetrVG §§ 13-17, Nr 4 (L1) |
PraktArbR BetrVG §§ 18-19, Nr 3 (L2) |
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