Leitsatz (redaktionell)

Der Beschluß nach BetrVG 1952 § 13 Abs 2 über die Gemeinschaftswahl ist nur gültig, wenn in jede der beiden Gruppen sich die Mehrheit der wahlberechtigten Gruppenangehörigen für die Gemeinschaftswahl entscheidet. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt nicht.

 

Normenkette

BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG 1952 § 13 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446459

BB 1953, 291

DB 1953, 334

Arbeitgeber 1953, 343

PraktArbR BetrVG §§ 13-17, Nr 4 (L1)

PraktArbR BetrVG §§ 18-19, Nr 3 (L2)

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