Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 6 AZR 498/04)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 15 Sa 623/04)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Der Streitwert wird auf 15.261,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche die Beklagte innerhalb der Probezeit ausgesprochen hat.

Der am 31.12.1964 geborene Kläger ist seit dem 10. März 2003 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der V. E.-F. im Zentrum für Hochschuldidaktik beschäftigt. Es existiert ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 5, 6 d.A.). In § 3 des Arbeitsvertrages vom 10.03.2003 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis sich „nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen” richtet. Die Vergütung des Klägers bemisst sich nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT. Vorgesetzte des Klägers war die Vorstandsvorsitzende des Zentrums für Hochschuldidaktik Frau Professorin Dr. G.-T..

Mit Schreiben vom 17.06.2003 bat das Personaldezernat Frau Professorin Dr. G.-T. um eine Stellungnahme im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung des Klägers nach Ablauf der Probezeit (Bl. 27 d.A.). Diese teilte mit Schreiben vom 21.07.2003 (Bl. 28 d.A.) mit, dass an der fachlichen Leistung des Klägers keine Zweifel bestünden, dass hinsichtlich der persönlichen Eignung aber festgestellt werden müsse, dass „unüberbrückbare, als gravierend einzuschätzende Beziehungsstörungen die produktive Aufgabenerfüllung in den festgelegten Aufgabenbereichen des Zentrums für Hochschuldidaktik in erheblichem Umfang” beeinträchtigen würden.

Mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 29 d.A.) wurde der Kläger über seine beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet und zugleich aufgefordert, sich innerhalb einer Woche hierzu zu äußern. Der Gründungspersonalrat der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten der V. E.-F. wurde mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 30 d.A.) aufgefordert, zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers gemäß § 72 a LPVG NW Stellung zu nehmen. Beiden Schreiben war die Stellungnahme von Professorin Dr. G.-T. vom 21.07.2003 als Anlage beigefügt. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 20.08.2003 (Bl. 12 f. d.A.) zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Gründungspersonalrat der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten der V. E.-F. widersprach bereits mit Schreiben vom 08.08.2003 (Bl. 31, 32 d.A.) der beabsichtigten Kündigung. Diesem Schreiben war eine Gesprächsnotiz über ein Personalgespräch vom 04.06.2003 zwischen dem Kläger, Frau Professorin G.-T. und der Vorsitzenden des Gründungspersonalrates der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten beigefügt.

Mit Schreiben vom 25.08.2003 (Bl. 11 d.A.), welches dem Kläger am 28.08.2003 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2003.

Der Kläger meint, die Kündigung vom 25.08.2003 sei unwirksam, weil der Gründungspersonalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten der V. E.-F. vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß gemäß § 72 a Landespersonalvertretungsgesetz NW (LPVG NW) beteiligt worden sei. Die Beklagte hätte dem Personalrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2003 vorlegen müssen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.08.2003 nicht zum 30.09.2003 beendet worden ist,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass der Gründungspersonalrat der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten der V. E.-F. vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 25.08.2003 nicht beendet worden ist, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Kündigung vom 25.08.2003, welche dem Kläger innerhalb der sechsmonatigen Probezeit (vgl. § 5 Satz 1 BAT) am 28.08.2003 zugegangen ist, hat das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2003 wirksam beendet. Der Gründungspersonalrat der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten der V. E.-F. ist – entgegen der Ansicht des Klägers – vor dem Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß gemäß § 72 a LPVG NW beteiligt worden.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 72 a Abs. 3. Satz 1 LPVG NW ist der Personalrat auch vor einer Kündigung in der Probezeit anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kün...

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