Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung vor Ablauf der Wartezeit. Mitteilungspflichten gegenüber der Personalvertretung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen.
2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.
Normenkette
BetrVG § 102; LPVG NW § 72a
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.02.2004 – 8 Ca 4318/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 10.03.2003 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Duisburg-Essen mit Wirkung ab 10.03.2003 eingestellt.
Vorgesetzte des Klägers war die (damalige) Vorstandsvorsitzende des Zentrums für Hochschuldidaktik (ZfH) Frau Prof. Dr. G.-T.
Mit Schreiben vom 17.06.2003 bat das Personaldezernat Frau Prof. Dr. G.-T. um eine Stellungnahme im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung des Klägers nach Ablauf der Probezeit (Bl. 27 d. A.). Diese teilte mit Schreiben vom 21.07.2003 (Bl. 28 d. A.) mit, dass an der fachlichen Leistung des Klägers keine Zweifel bestünden, dass hinsichtlich der persönlichen Eignung aber festgestellt werden müsse, dass „unüberbrückbare, als gravierend einzuschätzende Beziehungsstörungen die produktive Aufgabenerfüllung in den festgelegten Aufgabenbereichen des Zentrums für Hochschuldidaktik in erheblichem Umfang” beeinträchtigen würden.
Mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 29 d. A.) wurde der Kläger über die beabsichtigte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unterrichtet und sogleich aufgefordert, sich innerhalb einer Woche hierzu zu äußern.
Der Gründungspersonalrat der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten der Universität Duisburg-Essen wurde mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 30 d. A.) aufgefordert, zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers gemäß § 72 a LPVG NW Stellung zu nehmen. Beiden Schreiben war die Stellungnahme von Prof. Dr. G.-T. vom 21.07.2003 als Anlage beigefügt. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2003 zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Gründungspersonalrat der wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten der Universität Duisburg-Essen widersprach mit Schreiben vom 08.08.2003 (Bl. 31, 32 d. A.) der beabsichtigten Kündigung. In diesem Schreiben verwies der Gründungspersonalrat auf ein Gespräch vom 04.06.2003, an dem neben dem Kläger u.a. die Vorsitzende des Personalrats (wiss.), Frau Dr. A. und die Vorgesetzte des Klägers, Frau Prof. Dr. G.-T. und Frau Dr. J. T., die Geschäftsführerin des ZfH, teilgenommen hatten. Als Anlage zum Schreiben vom 08.08.2003 war eine Gesprächsnotiz über dieses Personalgespräch beigefügt, in der es u.a. heißt:
„Alle Gesprächsteilnehmer gewinnen den Eindruck, dass das Verhältnis zwischen Herrn X. und Frau T. belastet ist. Auffällig ist die unterschiedliche Beurteilung von gemeinsamen Gesprächssituationen, wo aber nur „banale” Situationen angeführt werden. …”
Mit Schreiben vom 25.08.2003, welches dem Kläger am 28.08.2003 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2003. In diesem Schreiben heißt es:
„Nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen besteht keine Grundlage für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen über die Probezeit hinaus. Die vorgetragenen unüberbrückbaren und als gravierend bezeichneten Beziehungsstörungen beeinträchtigen die produktive Aufgabenerfüllung im Zentrum für Hochschuldidaktik. Im Interesse eines funktionierenden Zentrums für Hochschuldidaktik insbesondere vor dem Hintergrund der dafür notwendigen guten Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern und Funktionsträgern des Zentrums für Hochschuldidaktik sehe ich mich zu dieser Maßnahme veranlaßt. …”
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung vom 25.08.2003 sei unwirksam, weil der Gründungspersonalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten der Universität Duisburg-Essen vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß gemäß § 72 a LPVG NW beteiligt worden sei. Die Beklagte hätte dem Personalrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08. vorlegen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.08.2003 nicht zum 30.09.2003 b...