Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsanspruchs.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeit gegen eine Vergütung in Höhe von 9,35 EUR brutto pro Stunde beschäftigt. Unter Ziffer 8. „Lohnzahlung” des zwischen den Parteien unter dem 22.02./28.02.2011 geschlossenen Arbeitsvertrages ist u.a. geregelt:
„(…)
Wir garantieren eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden in der Woche. Herr/Frau S. erklärt sich aber bereit, bei Bedarf auch bis zum 40 Stunden in der Woche zu arbeiten.
(…)”
Die Klägerin ist in einer 3-Tage-Woche tätig. Aufgrund des Umfangs der Arbeitstätigkeit stehen ihr unstreitig pro Kalenderjahr 14 Urlaubstage zu. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 6 ff. d.A., Bezug genommen.
Der Klägerin ist bislang im Kalenderjahr 2020 Urlaub nur unter Anrechnung auf Resturlaubsansprüche gewährt worden. Seit dem 01.04.2020 galt für die Klägerin Kurzarbeit Null.
Unstreitig hätte der Klägerin ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit ein Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen (entsprechend 28 Werktage) zugestanden. Die Beklagte hat ausweislich der der Klägerin erteilten Abrechnung Mai 2020 einen Urlaubsanspruch von lediglich noch 23 Werktagen ausgewiesen, weil ihrer Ansicht nach der Urlaubsanspruch anteilig aufgrund der Kurzarbeit Null gekürzt werden könne.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche.
Eine Kürzung könne allenfalls bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgenommen werden. Kollektivrechtliche Regelungen bestünden aber nicht. Des Weiteren erfolge die Kurzarbeit nicht aufgrund des Wunsches des/-r Arbeitnehmers/-in; es bestünden Meldepflichten während der Freistellung.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 04.09.2020 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2020 ein restlicher Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen (28 Werktagen) gegen die Beklagte zusteht.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Der Urlaubsanspruch könne während einer vereinbarten Kurzarbeit Null gekürzt werden; der Klägerin stünden damit für das Kalenderjahr 2020 allenfalls 11,5 Tage Urlaub zu. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des EuGH vom 08.11.2012 (Heimann, Toltschin), vom 04.10.2018 (Dicu) sowie vom 13.12.2018 (Hein). Kurzarbeiter seien mit Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Die Leistungspflichten während der Kurzarbeit seien suspendiert, für fehlende Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche.
Die Parteien haben im Gütetermin vom 06.10.2020 eine Entscheidung durch die Vorsitzende Richterin allein gem. § 55 ArbGG beantragt. Auf das Protokoll der Gütesitzung und anschließenden Verhandlung, Bl. 37 f. d.A., wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von noch 14 Arbeitstagen (28 Werktagen). Sie hat jedenfalls für den Zeitraum April bis Juli 2020, in welchem sie mit der Beklagen Kurzarbeit „Null” vereinbart und aufgrund dessen keine Arbeitsleistungen erbracht hat, gem. § 3 BUrIG keine Urlaubsansprüche erworben.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf 14 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2020 hätte, soweit die Beklagte diesen Anspruch nicht wegen vereinbarter Kurzarbeit „Null” ab 01.04.2020 kürzen dürfte.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Kürzung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat der suspendierten Arbeitspflicht zulässig.
a) Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Urlaubsansprüche gem. §§ 1, 3 BUrIG dem Grunde nach unabhängig davon entstehen, ob eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum erbracht wird. Voraussetzung für einen Urlaubsanspruch ist aber eine korrespondierende Arbeitspflicht.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung (BAG vom 27.01.1987 – 8 AZR 579/84 – juris; BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 – in NZA 2019, 1435 ff.; LAG Hamm vom 30.08.2017 – 5 Sa 626/17 – beck-online) ist der gem. § 1 BUrIG gesetzlich bestehende Urlaubsanspruch entsprechend der tatsächlich geschuldeten Arbeitstage proportional umzurechnen. § 1 BUrIG geht von einer 6-Tage-Woche aus, ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 6 Tage in der Kale...