Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung darüber, welcher von 2 Spezialfacharbeitern im betrieblichen Interesse weiterbeschäftigt werden muß, muß gerade bei einem Spezialisten, dessen gute Arbeitsausführung von einem nicht zu erlernenden Fingerspitzengefühl abhängt und dessen sorgfältiges Arbeiten für die vorgeschriebene Ausführung von Baustellenarbeiten durch die davon abhängigen weiteren Bauarbeiter mit entscheidend ist, dem Arbeitgeber allein überlassen bleiben, nicht aber dem Arbeitsgericht - abgesehen von offensichtlichen Willkürakten, die nicht behauptet und auch nicht ersichtlich sind.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1951-08-10

 

Fundstellen

Haufe-Index 446649

DB 1961, 576 (LT1)

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