Leitsatz (redaktionell)

Auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung in Betrieben nach KSchG § 21 kann sich nur der Arbeitnehmer berufen, der unter den persönlichen Geltungsbereich des KSchG fällt. Eine wegen vorliegender Lohnpfändung erfolgte Kündigung kann nicht als sittenwidrig angesehen werden.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 21; KSchG 1951 § 21; KSchG § 1 Fassung 1951-08-10

 

Fundstellen

Haufe-Index 446516

DB 1961, 1296 (LT1)

WA 1961, 111 (LT1)

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