Leitsatz (redaktionell)
Auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung in Betrieben nach KSchG § 21 kann sich nur der Arbeitnehmer berufen, der unter den persönlichen Geltungsbereich des KSchG fällt. Eine wegen vorliegender Lohnpfändung erfolgte Kündigung kann nicht als sittenwidrig angesehen werden.
Normenkette
BGB § 620; KSchG § 21; KSchG 1951 § 21; KSchG § 1 Fassung 1951-08-10
Fundstellen
Haufe-Index 446516 |
DB 1961, 1296 (LT1) |
WA 1961, 111 (LT1) |
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