Leitsatz (redaktionell)

Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehendes Verwandtschaftsverhältnis darf bei der Kündigung des Arbeitnehmers weder zu einer Benachteiligung noch zu einer Bevorzugung führen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen demzufolge alle Handlungen und Unterlassungen unberücksichtigt bleiben, die außerhalb des dem Arbeitnehmer obliegenden Pflichtenkreises liegen. Nur dann sind sie bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung mit zu berücksichtigen, wenn sie sich gleichzeitig als ein Verstoß gegen die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Pflichten darstellen.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 1 Fassung 1951-08-10, § 8 Fassung 1951-08-10

 

Fundstellen

Haufe-Index 446793

WA 1965, 82 (LT1)

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