Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,20 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 06.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 243,20 DM festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in einem Musterprozeß über die Frage, ob tarifliche Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, wenn angespartes Arbeitszeitguthaben ausgezahlt wird.
Der am 28.08.1965 geborene Kläger ist seit 1989 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Betriebsratsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Insbesondere gilt der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Hamburg und Umgebung und in Schleswig-Holstein vom 18.05.1990/14.03.1994 in der Fassung vom 03.02.1997 (im folgenden MTV). In dessen § 3 ist die Arbeitszeit und deren Verteilung geregelt. In dessen § 7 sind die Zeitzuschläge geregelt. Die Mehrarbeit ist in § 6 Ziffer 1 MTV wie folgt definiert: „Mehrarbeit ist die angeordnete Überschreitung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die bis zum Arbeitsbeginn des darauf folgenden Tages abgefordert wird”. Der MTV enthält keine Regelung zu einer Jahresarbeitszeit, da die Arbeitgeberseite diese nicht durchsetzen konnte.
Am 28.04.1997 schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über die flexible Gestaltung der Arbeitszeit”. Nach dessen Ziffer III soll die Festlegung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nach Informationen des Betriebsrates und der Mitarbeiter mit einer Ankündigungsfrist von 3 Arbeitstagen erfolgen. In Ziffer III 2 ist geregelt, daß die Über- bzw. Unterschreitung der individuellen, regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit für jeden Mitarbeiter auf einem Zeitkonto erfaßt wird. In Ziffer IV ist die Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen insbesondere durch Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung vom 26.01.1996 geregelt. In Ziffer VIII ist sodann geregelt, daß die Betriebspartner wegen einer Regelung für den Ausgleich des Zeitkontos mit den Tarifvertragsparteien in Verhandlung treten sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung vom 29.04.1997 Bezug genommen.
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erhöhte die Beklagte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden. Eine entsprechende individuelle Vereinbarung traf sie mit dem Kläger nicht.
Die Arbeitnehmer der Beklagten leisteten 1997 in der auftragsstarken Zeit eine höhere Wochenarbeitszeit als 35 Stunden. Dies geschah in der Erwartung, dafür in einer auftragsschwachen Zeit einen Ausgleich in Freizeit zu erhalten. Ein derartiges Arbeitszeitloch entstand jedoch nicht, so daß eine Verrechnung von Plusstunden mit Minusstunden nicht möglich war. Daher entschloß sich die Beklagte im Dezember 1997, an ca. 100 gewerbliche Arbeitnehmer die Stundenguthaben auszuzahlen. Mehrarbeitszuschläge zahlte sie nicht.
Der Kläger erwarb in 1997 auf seinem Arbeitszeitkonto eine Ansparzeit von 52,55 Stunden. Da kein Freizeitausgleich möglich war, galt die Beklagte diese Ansparzeit in der Dezember-Abrechnung mit dem regulären Stundenlohn von 23,14 DM brutto pro Stunde ab. Einen Mehrarbeitszuschlag zahlte sie auch an den Kläger nicht.
Die Zahlung dieses 20 %-igen Mehrarbeitszuschlags gemäß § 7 2.1 a MTV begehrt der Kläger nunmehr im Klagewege. Er trägt vor, die Ansparzeit stelle tarifliche Mehrarbeit im Sinne von § 7 2.1 a MTV dar, da es sich um Arbeitszeit handele, die über die tarifliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe. Diese betrage 35 Stunden in der Woche, denn die Erhöhung durch die Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat sei unwirksam, da er, der Kläger, dieser nicht zugestimmt habe, wie es § 3 Ziff. 1.2 MTV vorsehe.
Dem Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen stehe nicht entgegen, daß in § 3 Ziff. 4 MTV ein 6 – bzw. 12-monatiger Ausgleichszeitraum geregelt sei. Diese Regelung betreffe lediglich die Verteilung der Arbeitszeit. Durch sie sei ein Flexibilitätspotential für die Arbeitgeber geschaffen worden, indem diese Mehrarbeitsstunden mit Unterstunden verrechnen können und so Verzugslohnansprüchen entgehen. An der Zuschlagspflicht werde dadurch nichts geändert.
Die Regelung der flexiblen Arbeitszeit in Ziffer V und II 2 der Betriebsvereinbarung vom 29.04.1997 sei unwirksam, da der MTV insoweit keine Öffnungsklausel enthalte. Deshalb hätten die Betriebspartner selbst die Aufnahme von Verhandlungen mit den Tarifvertragsparteien festgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 243,20 brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich daraus ergeben Nettobetrag seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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