Tenor
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) korrekte Übersetzungen in die englische Sprache von folgenden Texten zur Verfügung zu stellen:
- Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” 1995, S. 735 bis 739 (dort linke Spalte)
- Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 22. August 1995
- Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 24. August 1995
- Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 29. August 1995
- Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 01. September 1995
und
dem Beteiligten zu 1) einen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, der die Protokolle der Gesamtbetriebsratssitzungen und Gesamtbetriebsratsausschußsitzungen für die Zeit ab August 1995 von der deutschen in die englische Sprache übersetzt
und
dem Beteiligten zu 1) für dessen Sitzungen und die Sitzungen seines Ausschusses je Sitzung einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, der in der Lage ist, Redebeiträge von der deutsche in die englische und von der englischen in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2) ist ein amerikanisches Unternehmen, das als einen ihrer Geschäftszweige die amerikanische Militärbank in Deutschland betreibt.
Der Beteiligte zu 1) ist der in ihrem Betrieb gebildete Gesamtbetriebsrat, der aus 26 Mitgliedern besteht, die aus 26 Einzelbetriebsräten entsandt werden.
12 Mitglieder des Beteiligten zu 1) benutzen im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse ausschließlich die englische Sprache.
Die Korrespondenz zwischen den Beteiligten wird in deutscher Sprache geführt, Betriebsvereinbarungen werden in deutscher Sprache abgeschlossen. In der Vergangenheit gab es Differenzen hinsichtlich der Frage welchen Inhalt die Abmeldung der Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben haben muß und hinsichtlich der Frage, ob Fahrzeiten zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit anfallen dürfen.
Mit Schriftsatz vom 03. Mai 1996, der am 08. Mai 1996 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging leitete der Beteiligte zu 1) das Verfahren ein.
Er behauptet, 12 seiner Mitglieder verfügten nicht über ausreichende Deutschkenntnisse um deutsche Texte verstehen zu können. Er ist der Auffassung, damit jedes seiner Mitglieder die Möglichkeit habe, den Inhalt der von der Beteiligten zu 2) an das Gremium gerichteten Schreiben zu verstehen, seien diese Schreiben ihm in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Der im Antrag zu 1. genannte Beitrag müsse ihm aus aktuellem Anlaß in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sei es für seine Tätigkeit unerläßlich, daß das Verständnis aller seiner Mitglieder aller Beiträge der Sitzungen und auch der Protokolle gesichert sei. Da es sich bei Wortbeiträgen in den Sitzungen und bei den Protokollen um interne Vorgänge handele, sei eine Übersetzung durch die Beteiligte zu 2) ausgeschlossen.
Er beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm korrekte Übersetzungen in die englische Sprache von folgenden Texten zur Verfügung zu stellen:
- Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb”, 1995 Seite 735 bis 739 linke Spalte
- Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. August 1995
- Schreiben der Arbeitgeberin vom 29. August 1995
- Schreiben der Arbeitgeberin vom 01. September 1995;
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen Arbeitnehmer oder externen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der die Protokolle seiner Sitzungen und seiner Ausschußsitzungen für die Zeit ab August 1995 von der deutschen in die englische Sprache übersetzt;
- hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2., festzustellen, daß die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Übersetzung von der deutschen in die englische Sprache der in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Dokumente entstehen;
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm für seine Sitzungen und die Sitzungen seines Ausschusses jeweils einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, der in der Lage ist, Redebeiträge nach kurzen Abschnitten in die englische bzw. deutsche Sprache zu übertragen;
- hilfsweise zu dem Antrag zu 4. festzustellen, daß die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm die Kosten zu erstatten, die ihm aus der Hinzuziehung eines entsprechenden Dolmetschers entstehen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die vom Beteiligten zu 1) geforderten Leistungen seien nicht erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG. Im Gremium des Beteiligten zu 1) beherrsche eine ausreichende Zahl von Mitgliedern sowohl die deutsche als auch die englische Sprache. Da sich auch in der Vergangenheit niemals Schwierigkeiten ergeben hätten, sei aus dem Gesichtspunkt der Kostenschonung ein Anspruch nicht gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen Hauptanträge zu 1., 2. und 4. sind begründet.
Der Antrag zu 1) ist sowohl hinsichtlich der geforderten Übersetzung des Beitrages aus der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” als auch bezüglich der Übersetzung der im Antrag genannten Schreiben begründet.
G...