Tenor
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat einen Büro- und Besprechungsraum von mindestens 20 m² Größe mit Schreibtisch, Besprechungstisch, mindestens sieben Stühlen und Telefon im … zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ansprüche des antragstellenden Betriebsrats auf Sachausstattung durch den Arbeitgeber, den Antragsgegner.
Gegenstand des seit 01. April 1998 aktiv tätigen Unternehmens des Arbeitgebers ist die Organisation und Durchführung der rechtspolitischen Aufgaben einschließlich des Rechtsschutzes des … für dessen Einzelgewerkschaften und deren Mitglieder. Er unterhält in Hessen elf regionale Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Marburg, Hanau, Offenbach, Bad Hersfeld, Kassel, Wiesbaden und Limburg sowie … in Frankfurt am Main, die zusammen als einheitlicher Betrieb organisiert sind. Dessen Leitung befindet sich im … in Frankfurt am Main. Der am 01. Oktober 1998 gebildete Betriebsrat vertritt die etwa sechzig in den hessischen Büros und der … beschäftigten Arbeitnehmer. Er hat fünf Mitglieder, von denen je eines in Frankfurt am Main, Kassel und Marburg und zwei, darunter der Vorsitzende, in Offenbach dienstansässig sind. Das in Frankfurt am Main dienstansässige Mitglied ist gleichzeitig Mitglied des Gesamtbetriebsrats und als solches freigestellt. Die anderen Mitglieder des Betriebsrats sind nicht freigestellt. Vier der fünf Mitglieder sind … Als solche sind sie bisher vom Arbeitgeber nicht mit Personalcomputern ausgestattet worden.
Der Betriebsrat verfügt bisher nicht über ein eigenes Zimmer. Für seine Tätigkeit stehen ihm bisher die technischen Einrichtungen und die Bürokräfte der regionalen Büros zur Verfügung. Dies führt dazu, dass etwa bei der Benutzung von Faxanschlüssen Wartezeiten auftreten können und dass die Vertraulichkeit eingehender Faxschreiben nicht lückenlos sichergestellt ist. In Frankfurt am Main steht ein im Besitz des Arbeitgebers stehendes Zimmer leer, das für einen eventuell zukünftig neu einzustellenden … vorgesehen ist. Der Betriebsrat ist bereit, dieses Zimmer vorläufig zu nutzen. Er hat daneben angeboten, den dem Betriebsrat … zur Verfügung gestellten Raum mitzubenutzen. Dies scheiterte daran, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem … keine Einigung zustande kam. Ein Angebot des Arbeitgebers, leer stehende Räume in Offenbach zu nutzen, lehnte der Betriebsrat wegen deren baulichen Zustand ab, der eine Vermietung in den letzten Jahren unmöglich gemacht hatte. Der Betriebsrat des … verfügt über eine eigene Schreibkraft für zehn Stunden pro Woche.
Der Betriebsrat behauptet, die mit seinem Antrag geforderte Ausstattung sei für seine Tätigkeit erforderlich. Er werde derzeit massiv mit Aufgaben konfrontiert. Abgesehen von der üblichen Betriebsratsarbeit müsse er derzeit ständig komplizierte und arbeitsaufwendige Vorgänge im Bereich der Personalplanung und im Zusammenhang mit Versetzungen und Personalabbau bearbeiten, insbesondere auch deshalb, weil über 20 % der vertretenen Arbeitnehmer nur – nach Auffassung des Betriebsrats unwirksam – befristet angestellt sind. Er sei derzeit nicht in der Lage, seine Arbeit ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen. Der Arbeitgeber behindere durch sein Verhalten eine ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit. Für eine Überlassung eines Raums in Frankfurt am Main spreche die zentrale, Fahrtaufwand minimierende Lage. Eine Ausstattung mit PC und Faxanschluss sei üblich.
Wegen des weiteren Vortrags des Betriebsrats wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Der Betriebsrat beantragt,
- … dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat einen Büro- und Besprechungsraum von mindestens 20 qm Größe mit je einem Schreibtisch und einem Besprechungstisch und mindestens 7 Stühlen sowie Telefon, Telefax und PC zur Nutzung im … zur Verfügung zu stellen,
- … dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat eine Bürokraft für 10 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Inanspruchnahme der Einrichtungen und des Personals der Büros durch den Betriebsrat sei ausreichend.
Wegen des weiteren Vortrags des Arbeitgebers wird auf den Schriftsatz vom 12. Februar 1999 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge sind zum Teil begründet.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber einem in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer bestimmten Sachausstattung sind nicht die subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Betriebsrats. Die Erforderlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dabei hat sich der Betr...