Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit eines tragbaren PC für die Arbeit des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Ob ein aus 11 Mitgliedern bestehender Betriebsrat, dem bereits zwei stationäre Personalcomputer für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung stehen, darüber hinaus die Überlassung eines Laptop verlangen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Leitsatz (redaktionell)
Ein aus 11 Mitgliedern bestehender Betriebsrat überschreitet den ihm gem. § 40 Abs. 2 BetrVG eingeräumten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der erforderlichen Ausstattung mit Sachmitteln, wenn vom Arbeitgeber neben 2 vorhandenen stationären PC die Übernahme der Kosten für einen tragbaren PC verlangt wird. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mehr als 2 Betriebsratsmitgleider gleichzeitig am Computer arbeiten müssen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.09.2015; Aktenzeichen 10 BV 189/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2015 - 10 BV 189/15 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Überlassung eines Laptops nebst Software.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) fertigt Fracht am Frankfurter Flughafen ab und beschäftigt regelmäßig etwa 350 fest angestellte Mitarbeiter und 90 Aushilfen.
Antragsteller ist der dort gebildete, aus 11 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.
Dem Betriebsrat steht ein Büro und ein Besprechungsraum zur Verfügung, der mit 2 stationären, internetfähigen Personalcomputern nebst dazugehörender Software ausgestattet ist.
Neben diesen bereits vorhandenen stationären Computern begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines internetfähigen Laptops mit den üblichen Softwarepaketen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 69-72 der Akten) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II (Bl. 72-74R der Akten) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Betriebsrats am 22. Oktober 2015 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 13. November 2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 22. Januar 2016 am 22. Januar 2016 begründet.
Der Betriebsrat behauptet, das begehrte Laptop sei für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Die vorhandenen Personalcomputer seien nicht ausreichend, um die umfangreiche Betriebsratsarbeit zu bewältigen. Der Betriebsrat verhandele derzeit mit dem Arbeitgeber zahlreiche Themenbereiche, z.B. das betriebliche Eingliederungsmanagement, Urlaubsregelungen, Arbeitszeitregelungen/Zeit-Konto, Duschkabinen für das Gewerk Jette Hub, die Beschwerde eines Mitarbeiters wegen der Arbeitszeit und sei mit einer Vielzahl von Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht befasst. Ferner liefen derzeit 2 Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstellensitzungen fänden nicht im Betriebsratsbüro statt. Gleichzeitig würden dem Betriebsrat bis zu 100 Anhörungen nach § 99 BetrVG auf einmal vorgelegt. Hinzu kämen Mitarbeitergespräche, zweitägige Konzernbetriebsratssitzungen im Monat, Abteilungs- und Betriebsversammlungen (5 in 2015). Erschwerend kämen die örtlichen Gegebenheiten am Flughafen hinzu. Die verschiedenen Bereiche des Betriebs und das Betriebsratsbüro lägen nicht zusammen. Diese Situation sei mit der auswärtiger Betriebsteile zu vergleichen. Der Betriebsrat verfüge nur über einen kleinen Besprechungsraum; insoweit wird auf die vom Betriebsrat vorgelegten Fotos, Bl. 107, 108 der Akten, Bezug genommen. Der Schriftführer müsse mit dem Rücken zum Gremium arbeiten. Wegen der räumlichen Situation könnten Bildschirm und Tastatur nicht auf den Tisch gestellt werden. Auch erfolge ein Großteil der Betriebsratsarbeit nicht im Betriebsratsbüro nämlich Konzernbetriebsratssitzungen, Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Die geschilderte Problematik lasse sich weder durch die Umstellung eines Desktop- PC noch durch Zurverfügungstellung eines Laptop von Fall zu Fall lösen, denn der Bedarf sei dauerhaft. Ohne einen Laptop müsse der Betriebsrat dauernd Ausdrucke fertigen, was Kosten verursache. Soweit der Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen nicht dabei habe, müsse er ins Betriebsratsbüro zurückgehen. Der Arbeitsaufwand, vor einem Besuch von Gewerken Ausdrucke zu fertigen, z.B. von Dienstplänen, erschwere die Arbeit des Betriebsrats. Auch müssten auf auswärtigen Terminen zu erfassende Daten händisch aufgenommen werden, um dann nochmals am Personalcomputer eingepflegt zu werden. Auch unter Kostengesichtspunkten sei gegen das Begehren des Betriebsrats nichts einzuwenden. Ein Laptop sei letztlich sogar kostengünstiger als ein stationärer Personalcomputer.
Der ...