Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.10.2004; Aktenzeichen 7 ABR 5/04)

Hessisches LAG (Beschluss vom 25.09.2003; Aktenzeichen 9 TaBV 33/03)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller sind vier wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 6). Der Antragsgegner ist der im Betrieb der Beteiligten zu 6) gewählte Betriebsrat.

In der Zeit vom 20.03.2002 bis zum 22.03.2002 fand im Betrieb der Beteiligten zu 6) eine Betriebsratswahl mit 1442 Wahlberechtigten zu einem Betriebsratsgremium von 15 Mitgliedern statt.

Ausweislich des am 22.03.2002 bekanntgegebenen Wahlergebnisses entfielen auf die Liste 1 631 Stimmen, auf die Liste 2 47 Stimmen und auf die Liste 3 343 Stimmen; 28 Stimmen waren ungültig.

Im Betrieb der Beteiligten zu 6) sind etwa 1000 gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt, von denen 70 % ausländischer Herkunft sind. Bei den ca. 400 Angestellten beträgt der Anteil der ausländischen Mitarbeiter ca. 20 %. Die größte Gruppe der ausländischen Mitarbeiter stammt aus der Türkei; weitere Gruppen stammen aus Spanien, Italien, Griechenland, Serbien, Kroatien, Tunesien, Marokko, Japan, Thailand und den Philippinen.

Mit am 05.04.2002 bei Gericht eingegangener Antragsschrift haben die Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die durchgeführte Betriebsratswahl rechtsunwirksam bzw. nichtig sei.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Betriebsratswahl sei aus zwei Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden:

Zunächst läge ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO vor. Die Antragsteller behaupten insoweit, der weit überwiegende Anteil der ausländischen Mitarbeiter, die als Arbeiter im operativen Geschäft tätig seien, verfüge nur über sehr geringe deutsche Sprachkenntnisse; so seien sie noch nicht einmal in der Lage, Urlaubsanträge ordnungsgemäß auszufüllen. Mindestens die Hälfte aller ausländischen Mitarbeiter verfüge nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, um einfache Formulare oder Arbeitsanweisungen, die außerhalb der täglichen Routine lägen, zu verstehen. Häufig würden einzelne Vorgesetzte von ausländischen Mitarbeitern gebeten, ihnen Briefe von Behörden oder der Personalabteilung zu erklären oder zu übersetzen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein großer Teil der ausländischen Mitarbeiter nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, um die Grundzüge der Wahl sowie des Wahlverfahrens auf Grund des Wahlausschreibens und anderer Wahlinformationen zu verstehen. Gleichwohl sei vom Wahlvorstand nicht dafür gesorgt worden, die entsprechenden Unterlagen in die jeweiligen Muttersprachen zu übersetzen.

Des Weiteren – so die Ansicht der Antragsteller – habe der Wahlvorstand gegen § 25 Abs. 1 WO verstoßen. Die Antragsteller behaupten, der Wahlvorstand habe viele Mitarbeiter zur schriftlichen Wahl gedrängt. Auch viele Schicht- und Sachgebietsleiter hätten ihre Untergebenen aufgefordert, vorab in das Büro des Wahlvorstandes zu gehen; dort seien einzelne Mitarbeiter von zwei Wahlvorstandsmitgliedern, dem Wahlvorstandsvorsitzenden … und seinem Stellvertreter … gedrängt worden, schriftlich zu wählen und ihre Stimme unmittelbar und unverzüglich im Wahlvorstandsbüro abzugeben. Einigen Mitarbeitern sei dabei gesagt worden, es müsse sofort abgestimmt werden, eine spätere Stimmabgabe sei nicht möglich; so sei bei der Mitarbeiterin vorgegangen worden, die ihre Unterlagen gerne mit nach Hause genommen und die Stimmabgabe dort vollzogen hätte. Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrates und Beteiligten zu 5), die in der Zeit vom 20.03.2002 bis einschließlich 22.03.2002 durchgeführt wurde, unwirksam bzw. nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, weder dem Wahlvorstand noch dem Betriebsrat seien Mitarbeiter bekannt, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Insbesondere die türkischen Mitarbeiter beherrschten nach Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden … die deutsche Sprache exzellent. Bei der Beteiligten zu 6) würde ein Arbeitnehmer im Übrigen nur eingestellt, wenn er hinreichend deutsch spreche; ggf. werde ein Sprachtest gemacht.

Der Antragsgegner bestreitet, dass Mitarbeiter unzulässigerweise beeinflusst und zur schriftlichen Stimmabgabe gedrängt worden seien, Im Übrigen – so die Auffassung des Antragsgegners – fehle die gemäß § 19 BetrVG erforderliche Kausalität im Sinn der Beeinflussung des Wahlergebnisses.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Der zulässige Antrag ist zurückzuweisen, denn er ist nicht begründet.

Der Antrag ist zulässig Gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG sind berechtigt zur Anfechtung einer Betriebsratswahl u.a. mindestens drei Wahlberechtigte. Die Wahlanfechtung ist binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, zulässig. Die vier Antragsteller haben d...

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