Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin den uneingeschränkten, nicht durch einen Systemadministrator kontrollierten Zugang zur Nutzung des konzerninternen elektronischen Intranets.

Die Arbeitgeberin ist die deutsche Tochter eines international tätigen Lebensmittelkonzerns, der seinen Sitz in der Schweiz hat. Der antragstellende Betriebsrat ist für die etwa 1500 Arbeitnehmer der Zentrale in Frankfurt a.M. gebildet. Bis auf sechs Teleheimarbeiter haben die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in der Zentrale. Fast alle Arbeitsplätze sind mit einem PC ausgestattet. Alle Mitarbeiter haben auf diese Weise Zugang zum Internet sowie, als weiterem elektronischen Kommunikationsmittel, zum Intranet. Dieses ist ein konzerninternes, ansonsten dem Internet vergleichbares Kommunikationsmittel. Der Server für dieses System, auf dem alle Informationen gespeichert sind, steht in der Konzernzentrale in der Schweiz. Alle in das System eingegebenen Informationen können konzernweit abgerufen werden. Das Einstellen neuer Informationen von seiten der Arbeitnehmer geschieht nicht direkt, sondern unterliegt der vorherigen Kontrolle durch einen Systemadministrator. Zugriff auf den Server hat allein die Muttergesellschaft, die auch die Regularien für die Nutzung des Systems aufgestellt hat.

Dem Betriebsrat steht zur Information der Belegschaft neben den üblichen Mitteln wie Schwarzes Brett, Hauspost, Rundschreiben und Betriebsversammlung das E-Mail System im Internet zur Verfügung. Über einen bereits installierten Verteiler können E-Mails zeitgleich an alle Mitarbeiter bzw. Gruppen von ihnen geschickt werden. Außerdem hat er eine Homepage im konzerninternen Intranet eingerichtet. Für Informationen, die er dort einstellen will, muß er bislang jedoch über den Administrator gehen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, daß die Arbeitgeberin ihm zur Information der Belegschaft das Recht einräumen müsse, das Intranet ohne Kontrolle durch einen Administrator nutzen zu können. Das Zugangsrecht müsse dem Betriebsrat in derselben uneingeschränkten Weise wie der Arbeitgeberin selbst zustehen. Das Intranet sei – als elektronisches Schwarzes Brett – zum firmenüblichen Kommunikationsmittel geworden, von dessen Nutzung die Arbeitgeberin den Betriebsrat deshalb nicht ausschließen könne. Daneben behauptet der Betriebsrat, daß es technisch ohne weiteres möglich sei, eine Installation in der Weise zu gestalten, daß ein Zugriff nur für den Betrieb bzw. den Kreis der Mitarbeiter in Frankfurt möglich sei.

Der Betriebsrat beantragt

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung des Intranet zur Veröffentlichung von Informationen des Betriebsrates über seine laufende Arbeit, anstehende Projekte, anstehende Verhandlungen, abgeschlossene Betriebsvereinbarungen und Regelungswerke und betriebsverfassungsrechtlich interessierende Fragen im Sinne von § 45 BetrVG zu gestatten, und zwar insoweit, als es den Zugriff von Mitarbeitern des Betriebes in Frankfurt betrifft;

festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt ist, ohne vorherige Anmeldung bei der Antragsgegnerin und ohne Genehmigung der Antragsgegnerin der Inhalte Veröffentlichungen gem. Antrag 1) in das Intranet, bezogen auf die Beschäftigten des Betriebes Frankfurt, zu stellen

hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Server zur eigenen Nutzung im Sinne der Anträge 1) und 2) zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin beantragt

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hält zunächst das Arbeitsgericht Frankfurt nicht für zuständig und sieht sich selbst als nicht passivlegitimiert, weil der Server in der Schweiz stehe und sie selbst dem Betriebsrat keinen ungehinderten Zugriff einräumen könne. Ferner ist sie der Ansicht, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Mediums nicht zu den Sachmitteln im Sinne des BetrVG zähle. Die Nutzung sei auch nicht erforderlich. Die dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel reichten zur sachgerechten Information der Mitarbeiter völlig aus. Einen Anspruch, alle Sachmittel in derselben Weise wie der Arbeitgeber nutzen zu können, gebe es nicht. Die Einrichtung des Administrators, behauptet sie, diene im Falle des Betriebsrats dazu, die Verbreitung geheimhaltungsbedürftiger oder zumindest vertraulicher Informationen über den Kreis der von ihm vertretenen Arbeitnehmer hinaus zu unterbinden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge sind nicht begründet.

Hauptanträge wie Hilfsantrag scheitern sämtlich bereits daran, daß die begehrte Einräumung des uneingeschränkten Zugangs zum Intranet nicht gem. § 40 II BetrVG zur sachgerechten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.

Gem. § 40 II BetrVG in der seit dem 28.7.2001 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz hat in seiner neuen Fassung mit der Aufn...

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