Leitsatz (redaktionell)
(Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG im Regelungsbereich des § 613a BGB)
1. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG sind durch § 613a BGB nicht ausgeschlossen (Fortführung der Rechtsprechung des LArbG Frankfurt,Beschluß vom 12.2.1985, 4 TaBV 70/83 = DB 1985, 1999).
2. Wird aus einem Betrieb ein Betriebsteil als neues selbständiges Unternehmen ausgegliedert, so kann hierin aus der Sicht des bisherigen Betriebes eine gemäß § 111 S 2 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Betriebseinschränkung liegen.
3. Ob interessenausgleichsfähige Nachteile für die Arbeitnehmer eintreten können, ist auch bei einer durch Betriebsteilübertragung bedingten Betriebseinschränkung nach § 111 S 2 Nr 1 BetrVG erst bei der Aufstellung des Sozialplanes zu berücksichtigen. Die Nachteilsfiktion des § 111 S 2 BetrVG gilt auch für die Fälle einer durch Betriebsinhaberwechsel bedingten Betriebseinschränkung und entfällt nicht deshalb, weil die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer durch § 613a BGB hinreichend geschützt sind.
4. Die Übertragung eines Betriebsteils, in dem ein erheblicher Teil der Belegschaft im Sinne der Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs 1 KSchG beschäftigt ist, auf einen neuen Inhaber, stellt schon deshalb einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 111 S 2 Nr 1 BetrVG dar, weil zu dem vom Gesetz gewollten Zeitpunkt der Betriebsratsbeteiligung in der Regel nicht feststeht, wieviel der Arbeitnehmer des vom Inhaberwechsel betroffenen Betriebsteils von dem ihnen vom BAG eingeräumten Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber bis zum Zeitpunkt der Änderung der Inhaberschaft zu widersprechen, Gebrauch machen, so daß aus der Sicht des bisherigen Betriebes die durch eine Betriebsteilübertragung bedingte Betriebseinschränkung jedenfalls für die Arbeitnehmer wesentliche Nachteile zur Folge haben kann, die an sich nach § 613a Abs 1 BGB geschützt wird.
5. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Anspruch auf Erstellung eines Sozialplanes besteht und die Frage, ob ein widersprechender Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auszuschließen ist, weil er ein zumutbares Arbeitsverhältnis abgelehnt hat.
6. Zur Ermessensüberprüfung eines durch Spruch der Einigungsstelle zustandegekommenen Sozialplans, insbesondere zum Ausmaß der Differenzierungspflicht der Einigungsstelle bei der Festsetzung von Leistungen aus dem Sozialplan.
7. Bei der Festlegung des finanziellen Umfanges des Sozialplanes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer ausländischen Muttergesellschaft abzustellen, wenn diese das betroffene Tochterunternehmen verpflichtet, den Gewinn an sie abzuführen und durch konzerninterne Kreditaufnahmebeschränkungen dem Tochterunternehmen die Möglichkeit einer Sozialplanfinanzierung genommen wird.
8. Zur Abgrenzung eines Betriebsteils von einem nach § 4 BetrVG als selbständig geltenden Betrieb.
Orientierungssatz
Beschwerde eingelegt (4 TaBV 180/86).
Normenkette
BetrVG §§ 4, 1; BGB § 613a; BetrVG §§ 111, 76 Abs. 5 S. 3, § 112a
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442402 |
ARST 1988, 91 (L3) |
ArbuR 1988, 122-123 (L2,3) |