Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, ohne Zustimmung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats bzw. Spruch einer Einigungsstelle auch nur probeweise die neue Telefonanlage MDA-Handheld (T-Mobile MDA mit Windows Mobile 2003) in der Niederlassung Frankfurt am Main der Antragsgegnerin einzuführen und zu betreiben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die mittels des Betriebes der Telefonanlage MDA-Handheld (T-Mobile MDA mit Windows Mobile 2003) erfassten personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten zu speichern, zu verarbeiten und/oder auszuwerten.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.
Tatbestand
I
Mit den Anträgen begehrt der Antragsteller (im folgenden: Betriebsrat), es der Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeberin) zu untersagen, ohne Zustimmung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats bzw. Spruch einer Einigungsstelle auch nur probeweise die neue Telefonanlage MDA-Handheld (T-Mobile MDA mit Windows Mobile 2003) in der Niederlassung der Arbeitgeberin Frankfurt am Main einzuführen und zu betreiben und es der Arbeitgeberin zu untersagen, die mittels des Betriebs der genannten Telefonanlage erfassten personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten zu speichern, zu verarbeiten und/oder auszuwerten.
Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgebern in der Niederlassung Frankfurt am Main, in der ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gebildete Betriebsrat. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Metallindustrie mit Sitz in Berlin. Es werden Fahrtreppen und Aufzüge hergestellt, montiert und gewartet.
Bislang benutzen die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin einfache Mobiltelefone der Marke Nokia, ohne dass Schnittstellen vorhanden sind, die die unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server der Arbeitgeberin in Berlin ermöglichen. Die Handhabung und der Einsatz ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Mobilkommunikation mit Handys” vom 07. August 2000 (Bl. 77–84 d.A.) geregelt. Diese lässt keine einseitige Handlungsweise und Veränderung durch die Arbeitgeberin zu. Des Weiteren gibt es im Unternehmen eine Gesamtbetriebsvereinbarung „PC-Vernetzung” vom 03. August 2000. Dort heißt es unter Punkt 7, vorletzter Satz:
„Die Form der Remote-Vernetzung zu mobilen Geräten mit einem lokalen Netz wird mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart (Anlage 3).”
Dementsprechend heißt es dann in Anlage 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung:
„PC-Vernetzung Remote-Vernetzung ist noch zu vereinbaren.”
Auf die Gesamtbetriebsvereinbarung „PC-Vernetzung” vom 03. August 2000 nebst Anlagen 1–3 und Protokollnotiz, Bl. 69–76 d.A., wird Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Frage der Remote-Vernetzung bislang nicht abgeschlossen worden ist.
Seit Anfang des Jahres 2003 (nach mündlichem Vortrag der Arbeitgeberin im Anhörungstermin vom 20. Januar 2004 sogar bereits seit 2001) verhandelt die Arbeitgeberin mit dem Beteiligten zu 3) (im folgenden: Gesamtbetriebsrat) über die bundesweite Einführung und Anwendung einer neuen Telefonanlage T-Mobile MDA mit Windows Mobile 2003, die durch die Verwendung der Software OneBridge eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server der Arbeitgeberin in Berlin und somit den unmittelbaren Datenfluss zum generell zur Anwendung gelangten EDV-System der Arbeitgeberin ermöglicht und herstellen soll (sog. Remote-Zugriff). Die jeweiligen Monteure müssen über das Mobiltelefon und die Verwendung eines Passworts sich einwählen und sind somit identifizierbar. Der Gesamtvorgang wird protokolliert. Die Dateneingabe, Ermittlung und Verarbeitung dient der besseren Auftragsbearbeitung.
Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung und Anwendung der neuen Telefonanlage T-Mobile MDA mit Windows Mobile 2003 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
Bislang ist es zwischen den Beteiligten auch über die probeweise Einführung der neuen Telefonanlage in Form eines Pilotprojekts in der Niederlassung Frankfurt am Main zu keiner Einigung gekommen. Der Entwurf einer Regelungsabrede „Handheld für Monteure (Pilotprojekt T-Fixpreis)” vom 06. November 2003 Bl. 21, 22 d.A., wurde nicht unterzeichnet. Nach dem mündlichen Vortrag des Betriebsrats im Anhörungstermin vom 20. Januar 2004 handelt es sich bei diesem Entwurf um einen Entwurf der Arbeitgeberseite; eine Einigung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin sei wegen der Nichteinbeziehung der Meister sowie eines außerordentlichen Kündigungsrechts, die vom Gesamtbetriebsrat gefordert worden seien, nicht zu Stande gekommen.
Nach dem durch eidesstattliche Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden vom 16. Januar 2004 glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag des Betriebsrats hat nun die Arbeitgeberin durch ihren Regionalmanager … am 12. Jan...