Tenor

Die Anträge zu I. und II. und der Antrag auf Zahlung eines Betrages von EUR 4.126,67 (i.W.: EUR Viertausendeinhundertsechsundzwanzig 67/100) werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf EUR 8.253,34 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit es Gegenstand dieses Teilurteils ist, um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und hiervon abhängende Vergütungsansprüche.

Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, trat nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis für IT-Fachkräfte am 01,08.2002 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. § 7 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelungen:

„…

(2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gilt für beide Parteien eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, …

(4) Im Falle einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen.”

Auf den Wortlaut des Vertrages (Bl. 4–6 d.A.) und die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 7 d.A.) wird Bezug genommen. Als Software-Entwickler verdiente der Kläger monatlich EUR 4.000,– brutto. Die Parteien verständigten sich in englischer Sprache.

Am 25.10.2002 führten die Parteien ein Gespräch, in welchem es um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ging. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger ein schriftlich abgefasstes, in deutscher Sprache gehaltenes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 27 f. d.A.).

Am 31.10.2002 um 9.00 Uhr überreichten der Vorgesetzte des Klägers und ein weiterer Arbeitnehmer der Beklagten dem Kläger ein Kündigungsschreiben, dessen Inhalt in Bezug genommen wird (Bl. 8 d.A.) und welches dem Kläger in die englische Sprache übersetzt wurde. Der Kläger nahm seine persönlichen Gegenstände an sich, verabschiedete sich von seinen Kollegen, gab den Büroschlüssel ab und verließ die Räumlichkeiten der Beklagten.

Er vertritt den Standpunkt, die Kündigung sei ihm nicht bereits am 31.10.2002 innerhalb der Probezeit zugegangen.

Da er das Kündigungsschreiben sprachlich nicht habe verstehen können, habe er es am Folgetag von einem Freund, der selbst Jurist sei, ins Russische übersetzen lassen. Nach seiner Auffassung ist ihm das Kündigungsschreiben, da das Sprachrisiko den Arbeitgeber treffe, erst am 01.11.2002 zugegangen. Eine Übersetzung in die englische Sprache – noch dazu durch die Arbeitgeberin selbst – hält er angesichts des § 623 BGB für nicht ausreichend.

Der Kläger behauptet, auf die Kündigung nicht vorbereitet gewesen zu sein. Im Gespräch vom 25.10.2002 habe ihm die Beklagte nur mitgeteilt, dass er eventuell nach Ablauf der Probezeit nicht übernommen werde. Weder sei seine Leistung an diesem Tag noch sonst jemals kritisiert worden noch habe ihm die Beklagte gar eine Abmahnung erteilt.

Den Wortlaut des angebotenen Aufhebungsvertrages habe er sprachlich nicht verstehen können.

Da ihm das Kündigungsschreiben damit erst außerhalb der Probezeit zugegangen sei, könne es das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2002 beenden und schulde die Beklagte Vergütung für die Zeit vom 29.11. bis 31.12.2002 in rechnerisch unstreitiger Höhe.

Er beantragt, soweit es Gegenstand dieses Teilurteils ist:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 31.10.2002 – übergeben am 31.10.2002 – nicht aufgelöst worden ist.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2002 fortbesteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.126,67 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Kündigung für innerhalb der Probezeit erklärt. Nach ihrer Auffassung reicht eine Aushändigung am 31.10.2002 aus, um einen Zugang an diesem Tag zu bewirken. Dies gelte insbesondere deshalb, da sie dem Kläger den Inhalt des Schreibens ins Englische übersetzt habe. Selbst jedoch, wenn man den Zugang erst nach einer angemessenen Frist zur Übersetzung als bewirkt ansehen wolle, sei das Schreiben am 31.10.2002 zugegangen. Angesichts der frühen Uhrzeit habe der Kläger noch den ganzen Tag Gelegenheit gehabt, sich das Kündigungsschreiben – z.B. durch einen Arbeitskollegen oder einen Dolmetscher – ins Englische übersetzen zu lassen. Angesichts des Umstandes, dass Englisch eine Weltsprache sei und am international stark geprägten Standort Frankfurt am Main eine Vielzahl von Menschen das Englische neben dem Deutschen beherrsche, hätte das Auffinden eines Dolmetschers und das Übersetzen noch am 31.10.2002 keine großen Schwierigkeiten bereitet. Der Kläger habe auch den Umständen entnehmen müssen, dass das überreichte Schreiben eine Kündigungserklärung enthalte. Nach ihrer Behauptung...

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