Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 29.04.2002 und 10.05.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als weiterzubeschäftigen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teil-Urteil auf EUR 13.018,20 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit es Gegenstand dieses Teilurteils ist, um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Pflicht der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am … geborene, verheiratete, drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit 19.08.1991 bei der Beklagten als Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Sein Grundgehalt belief sich zuletzt auf EUR 2.097,– brutto; hinzu traten Nachtzuschläge, vermögenswirksame Leistungen und Essensgeld. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.01.2001 zu Grunde, gemäß welchem der Kläger Operations Agent ist und auf dessen Wortlaut (Bl. 4–9 d.A.) verwiesen wird.
Im Betrieb der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Erstellung von Jahresbeurteilungen. Der Kläger wurde in den vergangenen Jahren einschließlich der Jahre 1997/98 und 1998/99 immer hervorragend beurteilt (Leistungsbeurteilungen 1997/98 und 1998/99 Bl. 133–142 d.A.). Mit Schreiben vom 18.11.2000 beschwerte sich der Kläger über eine ausgebliebene Beurteilung. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 22.11.2000 (Bl. 184 d.A.). In zeitlichem Zusammenhang mit einem Vorgesetztenwechsel fühlte sich der Kläger benachteiligt und warf dem Vorgesetzten vor, Arbeitnehmer nichteuropäischer Herkunft zu benachteiligen. Seine Beschwerden äußerte er mit Schreiben vom 08.02.2001 (Bl. 262 d.A.), 17.04.2001 (Bl. 261 d.A.), 28.06.2001 (Bl. 303 d.A.), 16.07.2001 (Bl. 179–183 d.A.), 31.07.2001 (Bl. 304 d.A.) und 28.08.2001 (Bl. 310 d.A.).
Am 23.08.2001 war zwischen dem Kläger und einem weiteren Arbeitnehmer streitig, wer von ihnen welche Tätigkeiten verrichten solle. Der Verlauf der Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss hieran suchte der Kläger einen Arzt auf und war in der Folgezeit arbeitsunfähig. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 28.10.2001 eine Abmahnung, in welcher sie ihm vorwarf, eine Arbeitsunfähigkeit angekündigt zu haben, ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein; auf den Wortlaut dieser Abmahnung (Bl. 53 f. d.A.) wird verwiesen. Diese Abmahnung griff der Kläger mit einer Klage beim Arbeitsgericht Darmstadt an. Die Beklagte benennt u.a. den Vorgesetzten des Klägers, Herrn …, als Zeugen für den von ihr behaupteten Hergang.
Im September 2001 fand ein Gespräch der Parteien statt, an welchem auch der Betriebsrat beteiligt war. Anlass und Verlauf dieses Gespräches sind zwischen den Parteien streitig.
Mit in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 03.04.2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Der Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten ist ebenso streitig wie sein Inhalt. Auf die englische Fassung (Bl. 56 d.A.), die von der Beklagten vorgelegte deutsche Fassung (Bl. 89–91 d.A.) und die vom Kläger vorgelegte Übersetzung in die deutsche Sprache (Bl. 248 d.A.) wird Bezug genommen. Am Samstag, 13.04.2002, sandte der Kläger ein – bis auf den Verteilerkreis identisches – Schreiben an seinen Vorgesetzten Herrn (Bl. 186 d.A.).
Die Beklagte hörte den in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat mit Schreiben vom 23.04.2002 zu einer außerordentlichen Kündigung, vorsorglich zu einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 30.06.2002 an. Der Betriebsrat äußerte sich mit Schreiben vom 26.04.2002 (Bl. 112 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 29.04.2002 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer auszusprechenden Kündigung zum 31.12.2002 an (Bl. 62–64 d.A.). Der Betriebsrat erhob mit Schreiben vom 06.05.2002 Bedenken (Bl. 18 d.A.). Der Inhalt dieses Schriftverkehrs wird in Bezug genommen.
Am 29.04.2002 sprach die Beklagte eine außerordentliche, vorsorglich ordentliche zum 30.09.2002 Kündigung zum 30.09.2002 aus (Bl. 10 f. d.A.). Sie händigte das Kündigungsschreiben dem Kläger oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person am 29.04.2002 aus. Eine weitere Ausfertigung der Kündigung ging dem Kläger per Einschreiben am 30.04.2002 zu.
Eine ordentliche Kündigung vom 10.05.2002 (Bl. 15–17 d.A.) wurde dem Kläger am gleichen Tag sowohl per Einschreiben als auch per Boten zugestellt.
Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 14.05.2002, bei Gericht am 15.05.2002 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochenen Kündigungen. Als Anschrift der Beklagten ist angegeben … Sitz der Beklagten laut Handelsregister ist in …. Für Kelsterbach ist örtlich das Arbeitsgericht Darmstadt zuständig, bei welchem der Kläger neben der gegen die Abmahnung gerichteten Klage bereits eine Eingruppierungsklage erhoben hatte.
Die Klage wurde unte...