Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 104.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Klägers aufgelöst ist.

Der am … geborene, …, Kläger trat am 27.4.1977 ins Unternehmen der Beklagten ein. Er absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Flugzeugführer und begann im Jahr 1979 seine fliegerische Laufbahn. Seit dem 14.6.1991 war er Flugkapitän. Zuletzt war er auf dem Flugzeugmuster … zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. DM 21.000,– eingesetzt.

Gemäß dem im Unternehmen der Beklagten für die Gruppe der Flugzeugführer geltenden Manteltarifvertrag ist der Kläger ordentlich unkündbar.

Gemäß dem für das Cockpitpesonal geltenden Manteltarifvertrag sind mit der Grundvergütung 75 Flugstunden pro Kalendermonat abgegolten. Für hierüber hinausgehende Flugstunden ist eine Mehrflugstundenvergütung zu zahlen.

Im Unternehmen der Beklagten werden die Flugzeiten maschinell erfasst. Als sogenannte „Blockzeit” ist die Zeit zwischen dem Inbewegungsetzen des Flugzeuges bis zur Landung und zum Stillstand auf dem Boden zu verstehen. Neben der elektronischen Aufzeichnung der Flugzeit existieren vom Flugkapitän gefertigte Aufzeichnungen über diese Blockzeit. Es ist denkbar, dass es zu Differenzen beider Erfassungsmethoden kommt, zum Beispiel weil ein sehr langsames Rollen des Flugzeuges auf dem Boden vom elektronischen Gerät unter Umständen nicht erfasst wird.

Im August 1995 führten die Parteien ein Gespräch, in welchem der Vorwurf eines zu langsamen Fliegens des Klägers Gegenstand war. Die Parteien kamen überein und hielten in einer Gesprächsnotiz vom 14./15.8.1995 fest, „… daß die richtige Entscheidung für die jeweils situationsgerechte Fluggeschwindigkeit ein wesentliches Kriterium der optimalen Flugdurchführung ist.” (Bl. 54 d. A.).

Der Kläger war Kommandant. Herr … erster Offizier des Umlaufs Nr. 4814 vom 20.4. bis 24.4.1996. Der Co-Pilot fertigte am 24.4.1996 eine Aktennotiz an, die auszugsweise wie folgt lautet:

„… 20.04.:

Herr … ist PS, keine Ab- u. Anflugverzögerungen.

Abflug 7 Min. late, Ankunft 20 Min. late. Es werden keine Versuche unternommen (CI höher, schneller Descent,…) um die Verspätung aufzuholen oder nicht größer werden zu lassen.

21.04.

Off Block 17:43. Herr … legt Off Block auch auf Nachfragen auf 17:35 fest.

21.04.

Herr … ist PS, keine Ab- u. Anflugverzögerungen,

nach Departure sofort direkt C RDG. Abflug Schedule, Ankunft 7 Min. late.

Herr … setzt CI auf 10, reduziert in Descent bei FL 160 auf 200 kts. Zweimaliges Angebot von MUC „High Speed approved” bleibt unbeachtet. …

24.04.

Herr … ist TNF, Beginn des Push Back 06:03.

Als Off Block Time wird 05:58 eingetragen. …”

Auf den sonstigen Wortlaut dieser Aktennotiz (Bl. 57 d. A.) wird Bezug genommen.

Am gleichen Tag führte der Kläger ein Gespräch mit dem Flottenchef, dem Flugkapitän …, in welchem es zunächst um den Inhalt der Aktennotiz ging. Später war Gegenstand ein Vorwurf, der Kläger habe sich über längere Zeit durch Rundung von Flugzeiten zu viele Überstunden aufgeschrieben. Am 29.4.1996 fand ein weiteres Gespräch statt, an welchem das Mitglied der Gruppenvertretung der Kapitäne, der Flugkapitän …, teilnahm. Mit Schreiben vom 30. April 1996, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 55 f. d. A.) hörte die Beklagte die für den Kläger zuständige Personalvertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an.

An einem am 2.5.1996 stattfindenden Gespräch nahmen außer dem Kläger Flugkapitän …, ein weiterer Vertreter der Beklagten sowie die Mitglieder der Personalvertretung, die Flugkapitäne und teil. An diesem Tag sprach der Kläger schriftlich eine Eigenkündigung zum 31. Mai 1996 aus (Bl 20 d. A.).

Die Beklagte stellte dem Kläger am 25. Juli 1996 einen „Nachweis über den beruflichen Werdegang” aus (Bl. 75 d. A.).

Am 29.7.1996 erklärte der Kläger Anfechtung seiner Eigenkündigung, die er darauf stützte, er habe sich über die Tragweite seiner Erklärung geirrt.

Mit Schreiben vom 24.8.1996 rügte der Kläger, dass in dem „Nachweis über den beruflichen Werdegang” mehrere Fehler enthalten seien. Im letzten Satz verlangte er Erteilung eines Zeugnisses (Bl. 117 d. A.). Im Schreiben des Klägervertreters vom 18.10.1996 (Bl. 118 d. A.) enthaltene Änderungswünsche wies die Beklagte am 11.11.1996 zurück (Bl. 77 d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, dass er zur Abgabe seiner Eigenkündigung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei. Ein verständiger Arbeitgeber habe nicht mit einer – schon gar nicht außerordentlichen – Kündigung drohen dürfen. Die Vorwürfe des Co-Piloten seien unberechtigt. Aus der Aktennotiz von Herrn ergebe sich, dass dieser dem Kläger alles andere als wohlgesonnen gewesen sei. Neben einer außerordentlichen Kündigung habe die Beklagte mit erheblichen Schadensersatzansprüchen gedroht. Ferner habe sie angekündigt, die Angelegenheit an die Bildzeitung zu geben, was nicht nur seine berufliche, sondern auch...

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