Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 30.09.1998 nicht aufgelöst ist.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 12.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht.
Der verheiratete, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger schloss mit der Beklagten am 19.9.1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, auf dessen Wortlaut verwiesen wird (Bl. 8 bis 10 d. A.) und nach welchem der Kläger als Kommissionierer bei der Beklagten beschäftigt sein sollte. Seine Tätigkeit erforderte häufiges Laufen, Steigen auf Leitern und das Heben und Tragen von Lasten bis zu 35 Kilogramm. Das letzte Einkommen belief sich auf DM 4.000,–.
Der Kläger leidet seit mehreren Jahren unter Gelenkbeschwerden am Knie und wurde, zuletzt ca. im Jahr 1990, zwei Mal am Meniskus operiert. Im August 1998 verletzte er sich während des Sommerurlaubes erneut am Knie mit der Folge, dass unregelmäßig Bewegungseinschränkungen eintraten. Am 3.9.1998 unterrichtete der Kläger seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn … telefonisch privat über einen für den Folgetag vereinbarten Arzttermin. Am 4.9.1998 teilte er Herrn … mit, dass er zur Arbeit erscheinen werde und für den 14.9.1998 einen neuen Untersuchungstermin mit dem Arzt vereinbart habe. Herr … erwiderte, der Kläger solle, wenn er krank sei, zu Hause bleiben, ansonsten zur Arbeit erscheinen. Am gleichen Tage rief der Kläger um 15.00 Uhr Herrn … an und wies ihn darauf hin, dass es mit seiner Krankheit nicht so schlimm sei und er ohne größere Probleme zur Arbeit erscheinen könne, was er am 7.9.1998 auch tat. An einem am 11.9.1998 stattfindenden Betriebsausflug nahm der Kläger unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden nicht teil. Am 14.9.1998 nahm der Kläger den vereinbarten Arzttermin wahr und wurde an diesem oder am darauffolgenden Tag krankgeschrieben. Der Kläger erhielt einen Termin für einen ambulanten Eingriff für den 1.10.1998. Unmittelbar nach der ärztlichen Untersuchung unterrichtete der Kläger Herrn … über deren Ergebnis und bot an, seine Arbeit bei der Beklagten aufzunehmen, wenn ihm ein weiterer Mitarbeiter zur Seite gestellt werden könnte, der ihn von körperlichen Tätigkeiten entlasten sollte. Dies lehnte Herr … ab (Schriftsatz des Klägers vom 3.2.1998 Bl. 17 – 24 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 9 Ca 9662/98).
Am 18.9.1998 unternahm der Kläger mit seinem Angelsportverein eine Reise mit einem modernen Reisebuks nach Karlsbad (Tschechien). Dort wurde er tags über zwei Mal von Herrn … gesehen. Die Einzelheiten dieser Zusammentreffen sind streitig.
Auf Veranlassung der Beklagten unterzog sich der Kläger am 29.9.1998 einer Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen, der die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestätigte. Auf den Inhalt des sozialmedizinischen Gutachtens, freigegeben am 13.10.1998, wird Bezug genommen (Bl. 26 – 28 d. A. des Folgerechtsstreits beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main 9 Ca 9662/98).
Am 30.9.1998 führten der Prokurist der Beklagten, Herr …, Herr … und der Kläger ein Gespräch, dessen Gegenstand die Fahrt des Klägers nach Karlsbad war und dessen Verlauf zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist. Die Beklagte drohte dem Kläger den Ausspruch einer Kündigung an. Der Kläger bat darum, von einer Kündigung Abstand zu nehmen. Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag zum 30.11.1998, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 11 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.10.1998 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag an und bot den Abschluss eines neuen Aufhebungsvertrages zu geänderten Bedingungen an (Bl. 12 – 15 d. A.).
Seit dem 1.12.1998 hat der Kläger einen neuen Arbeitsplatz bei Firma … als Fahrer.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 30.9.1998 nicht aufgelöst ist.
Er behauptet, die Beklagte habe ihm am 30.9.1998 mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gedroht und ihm vorgespiegelt, dass eine Klage gegen eine Kündigung aussichtslos sein werde. Die Beklagte habe ihn unzulässigerweise unter psychischen Druck gesetzt und ihm keine Überlegungsfrist oder Gelegenheit zur Einholung von Rechtsrat gegeben. Den Vertrag habe er letztlich unterschrieben, um seine Familie nicht zu gefährden.
Die Reise nach Karlsbad berechtigte die Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht zur Androhung einer Kündigung. Nach seinem tatsächlichen Vortrag war er damals arbeitsunfähig (Beweis: sozialmedizinisches Gutachten, sachverständiges Zeugnis Tacke-Borchert, Dr. Patzak). Die Fahrt nach Karlsbad habe seine Beschwerden nicht vergrößert (Beweis: Sachverständigengutachten). Er habe die Reise nämlich bequem sitzend zurücklegen können. Am Zielort selbst sei er nur ca. 1 oder 2 km oder eine halbe bis eine Stunde gelaufen und habe sich im wesentlichen in Cafes und Restauran...