Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 26.834,58 festgesetzt.
Soweit die Berufung nicht ohnehin statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Bürgin verpflichtet ist, für die Zeit von Januar bis April 2000 Leistungen an den Kläger zu erbringen.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) i.V.m. den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Sie beauftragte als Gesellschafterin der Arbeitsgemeinschaft … das bulgarische Bauunternehmen … mit der Erbringung von Rohbauarbeiten auf der Baustelle Bürogebäude … in der … in … Die … beschäftigte auf dieser Baustelle der Beklagten aus Bulgarien entsandte gewerbliche Arbeitnehmer und führte im Zeitraum von Januar bis April 2000 überwiegend Rohbauarbeiten aus. Sie betrieb ein baugewerbliches Unternehmen i.S.v. §§ 1 und 2 Bau-Betriebs-VO, 1 Abs. 2 BRTV und VTV.
Die … ist gemäß § 6 Abs. 1 VTV gegenüber dem Kläger verpflichtet, bis zum 15. eines Folgemonats die Beiträge zum Urlaubskassenverfahren zu zahlen.
Die … hat gemäß § 3 AEntG vor Beginn des Bauvorhabens Meldungen gegenüber dem Arbeitsamt Ludwigsburg abgegeben. Diese hat der Kläger als Anlagenkonvolut 4 (Bl. 220 bis 259 d.A.) zur Akte gereicht und darauf Bezug genommen.
Beitragsmeldungen hat die … gegenüber dem Kläger für den Monat Januar 2000 in Höhe von (vormals) DM 10.242,64 = EUR 5.236,98 abgegeben. Diese hat der Kläger als Anlage K 6 (Bl. 89 bis 109 d.A.) zur Akte gereicht und darauf verwiesen. Für die Monate Februar und März 2000 gab sie keine Beitragsmeldung gegenüber dem Kläger ab.
Auf eine Antrage der Beklagten unterrichtete der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2000 über Beitragsrückstände der … (vgl. Bl. 192 d.A.) und legte der Beklagten vorgerichtlich eine Liste der Arbeitnehmer der … vor. Diese Liste ist nicht vom Kläger in das Verfahren eingeführt worden.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001, der am 31. Mai 2001 beim Arbeitsgericht Wiesbaden einging und der Beklagten am 07. Juni 2001 zugestellt wurde, erhob der Kläger Zahlungsklage. Mit Schriftsatz vom 12. April 2002 kündigte der Kläger geänderte Anträge an (vgl. Bl. 168ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003, der am 19. Februar 2003 beim Arbeitsgericht einging und der Beklagten am 26. Februar 2003 zugestellt wurde, erweiterte der Kläger die Klage letztmals (vgl. Bl. 295ff d.A.).
Mit Beschluss vom 20. August 2001 wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen (vgl. Bl. 26 bis 30 d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, gemäß § 1 a Satz 1 AEntG hafte die Beklagte als Unternehmerin, die eine andere Unternehmerin mit der Erbringung einer Bauleistung im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III beauftragt habe, unter Anderem für die Verpflichtung dieses beauftragten Unternehmens zur Zahlung von Beiträgen an ihn wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet habe.
Der Kläger behauptet, die … sei der Beitragszahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Er behauptet die Beitragsmeldung der … sei auch für den Monat Januar 2000 nicht vollständig abgegeben worden. Soweit die Meldung vorliege ergebe sich daraus ein Beitragsanspruch von (vormals) DM 10.424,64. Die Abweichung zur insgesamt gemeldeten Beitragssumme für den Januar 20000 ergebe sich daraus, dass nicht alle Arbeitnehmer, für die Meldungen von der … abgegeben wurden, dem Bauvorhaben der Beklagten zuzuordnen seien. Die Zuordnung der Arbeitnehmer habe er auf Grund der von der … nach § 3 AEntG abgegebenen Meldungen und den auf das Projekt beschränkten Arbeitserlaubnissen des Arbeitsamtes Ludwigsburg vorgenommen, die nur projektbezogen erteilt würden. Insoweit nehme er Bezug auf die zu den Akten gereichte Anlage K 8 (Bl. 171 bis 185 d.A.).
Er ist der Auffassung, er könne seine Beitragsansprüche für die Zeiten nicht bzw. nicht vollständig abgegebener Beitragsmeldungen im Wege von Mindestbeitragsberechnungen ermitteln. Der Mindestbeitrag errechne sich wie folgt:
Die Dauer der Beschäftigung der einzelnen entsandten gewerblichen Arbeitnehmer entnehme er den Meldungen gemäß § 3 AEntG der … gegenüber den Landesarbeitsämtern; gemäß § 3 Nr. 1.1 BRTV gehe er von einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden aus; den Mindeststundenlohn entnehme er dem ab 01. September 1999 geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag Mindestlohn in der Fassung vom 26. Mai 1999 in Höhe von EUR 9,46. Daraus ergebe sich die Bruttolohnsumme für Januar bis April 2000 mit 2121 Arbeitstagen à 7,8 Stunden à EUR9,46 = EUR 156...