keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast. Beweislast. Bürgenhaftung
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 1 a AEntG normierte Bürgenhaftung eines Generalbauunternehmers für Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen die Verfassung.
2. Der Generalbauunternehmer, der von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Wege der Bürgenhaftung auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die Arbeitnehmer seines Subunternehmers in Anspruch genommen wird, kann die Richtigkeit der von der Kasse insoweit vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten, soweit er über keine Kenntnisse verfügt.
3. Bestreitet der Generalbauunternehmer zulässigerweise die Richtigkeit der von der Kasse zur Höhe der Beitragsforderung vorgetragenen Tatsachen, ist es Sache der Kasse, die verlangte Höhe zu beweisen.Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel noch Zweifel hinsichtlich der Höhe, ist diese nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen.
Normenkette
AEntG §§ 1a, 3; ZPO §§ 138, 287 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2003 – 14 Ca 6511/01 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.255,40 (i.W.: Zweiundzwanzigtausendzweihundertfünfundfünfzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % (i.W.: fünf Prozent) über dem Basiszinssatz aus EUR 13.901,48 (i.W.: Dreizehntausendneunhunderteins 48/100 Euro) für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis 27. Februar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/20, die Beklagte 17/20 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Wiesbaden entstanden sind und die der Kläger trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als Bürgin für Urlaubskassenbeiträge in Anspruch.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte, die ihren Sitz in Xxxxxxxxxx hat, betreibt ein Bauunternehmen. Als Mitgesellschafterin der Arbeitsgemeinschaft Uxxxxxx, die beauftragt war, in Xxxxxxxxxx, Mxxxx-Xxxxx-Straße ein Bürogebäude zu errichten, beauftragte sie als Subunternehmerin das bulgarische Bauunternehmen Axxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Ltd. mit der Erbringung von Rohbauarbeiten an dieser Baustelle. Zu diesem Zweck setzte dieses bulgarische Unternehmen im Zeitraum von September 1999 bis April 2000 aus Bulgarien nach Deutschland entsandte gewerbliche Arbeitnehmer ein. Die für den entsprechenden Einsatz vorgesehenen Arbeitnehmer meldete das bulgarische Unternehmen monatlich unter Angabe des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Beschäftigung dem zuständigen Landesarbeitsamt. Hinsichtlich des Inhalts der Meldungen wird auf Bl. 210 – 259 d.A. Bezug genommen. Dem Kläger meldete das bulgarische Unternehmen die im Monat Januar 2000 bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer inklusive der erzielten Bruttolöhne (Bl. 89 – 109 d.A.). Aus diesen Meldungen errechnet sich ein Urlaubskassenbeitrag für diesen Monat in Höhe von DM 11.164,27. Beitragsmeldungen für die Monate Februar bis April 2000 wurden von dem bulgarischen Unternehmen gegenüber dem Kläger nicht abgegeben.
Auf schriftliche Bitte der Beklagten vom 03. April 2000 (Bl. 190 d.A.) unterrichtete der Kläger die Beklagte über Beitragsmeldungen und Zahlungen des bulgarischen Unternehmens.
Mit seiner der Beklagten am 07. Juni 2001 zugestellten, zunächst vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erhobenen und von dort an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesenen Klage vertritt der Kläger unter Berufung auf § 1 a AEntG die Ansicht, die Beklagte sei als Bürgin verpflichtet, die von dem bulgarischen Unternehmen geschuldeten, auf der Baustelle Uxxxxx angefallenen Urlaubskassenbeiträge für den Zeitraum Januar bis April 2000 an ihn zu zahlen. Bezüglich deren Höhe gelte folgendes: Zum einen ergebe sich aus den von dem bulgarischen Unternehmen abgegebenen Beitragsmeldungen für Januar 2000 ein Betrag in Höhe von DM 10.242,64 (= EUR 5.236,98). Dieser Betrag entspreche den gemeldeten Beiträgen, die bezüglich der im Januar 2000 auf der Baustelle Uxxxxx eingesetzten Arbeitnehmer angefallen seien. Welche das gewesen seien, ergebe sich aus den Arbeitserlaubnissen, weil sich aus di...