Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Vollendung des 65. Lebensjahres als betriebliche Altersversorgung mindestens Euro 394,40 (i.W.: Dreihundertvierundneunzig 40/100 Euro) monatlich zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 14.198,41 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine betriebliche Altersversorgung in bestimmter Höhe zu gewähren.
Die Klägerin trat am 16.11.1989 in die Rechtsabteilung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Direktion für Deutschland, ein. Das Arbeitsverhältnis hatte seine Grundlage im Anstellungsvertrag vom 06.11.1989, wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Anstellungsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.07.1990 hat die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage unter Bezugnahme auf die Versorgungsordnung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Direktion für Deutschland in der Fassung 1976 (im Folgenden VO 1976) erteilt. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.1990 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie sich darüber freue, der Klägerin bestätigen zu können, dass für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Zürich Versicherungen Deutschland getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehen bleibe. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.07.1991 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die ursprünglich angekündigte Überarbeitung dieser Versorgungsordnung letztendlich nicht umgesetzt werde. Die Versorgungsordnung aus dem Jahr 1976 sei weiterhin wirksam. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 11 d. A.) Bezug genommen.
Unter dem 30.06.1993 hat die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die zu einer Herabsetzung der Leistungen auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1996 geführt hat. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976 wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2002 (Bl. 78 ff. d. A.).
Mit Wirkung vom 01.01.1996 ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Zürich Akrepina Beteiligungsgesellschaft und von dort auf die hier Beklagte übergegangen.
Die Klägerin ist zum 30.09.2001 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die unverfallbare Anwartschaft im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr sich auf monatlich DM 621,72 belaufe. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 21 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.06.1993 enthaltene Teilwiderruf unwirksam sei.
Hierzu behauptet die Klägerin, dass es bei der individualrechtlichen Zusage aus dem Jahr 1990 keine Betriebsvereinbarungsoffenheit, die einer Verschlechterung der betrieblichen herbeiführen könne, gebe. Daraus folgert die Klägerin zugleich, dass ihr als unverfallbare Anwartschaft ab dem 65. Lebensjahr aus der betrieblichen Altersversorgung mindestens DM 771,38 zustehen, wobei dieser Betrag rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Versorgungsordnung 1976 eine individualrechtliche Gesamtzusage darstelle. Der Vorbehalt und die Betriebsverfassungsoffenheit müssten sich gerade auf die Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung beziehen.
Aber auch wenn man von einer Betriebsverfassungsoffenheit ausgehe, so die Auffassung der Klägerin, sei ein Eingriff in die Anwartschaften nur bei einer Substanzgefährdung der Beklagten möglich. Diese habe die Beklagte aber nicht dargelegt.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bei der Werbung von neuen Mitarbeitern auf die großzügigen Altersversorgungsansprüche hingewiesen habe. In Zusammenschau mit den Schreiben vom 11.12.1990 und vom 08.07.1991 sei in der Person der Klägerin ein besonders schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Altersversorgungszusage entstanden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Vollendung des 65. Lebensjahrs die sich aus der Versorgungsordnung 1976 ergebende Altersrente in Höhe von mindestens DM 771,38 monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Versorgungsordnung 1976 auf Grund ihres Zustandekommens unter Beteiligung des Betriebsrats betriebs...