Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.1994 nach Vergütungsgruppe IV b zu vergüten, entsprechend Abschnitt II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang. DBP.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 30.420,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin arbeitet seit dem 01.11.1991 in der Niederlassung Darmstadt der Beklagten als Angestellte. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beidseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge für Angestellte bei der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anwendung.

In der Anlage 2 Abschnitt II – Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen zu dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost TV Ang – ist in § 3 Abs. 1 festgelegt:

„(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nicht bewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeiten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen.”

Im Anschluß an diese tarifvertragliche Bestimmung gibt es einen tarifvertraglichen Bewertungskatalog, nach dem im Falle einer Tätigkeit eines Angestellten auf einem sogenannten beamtenkategorisierten Arbeitsposten die Vergütung des Angestellten festgelegt wird. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf den Tarifvertrag verwiesen.

Die Klägerin arbeitete auf einem Dienstposten, der zunächst mit einer Beamtenbesoldung A 10 F (= Nichttechniker) ausgewiesen war.

Mit Verfügung vom 19.02.1992 hat die damalige Oberpostdirektion Frankfurt am Main die Arbeitnehmer im Kosten-Controlling, in dem auch die Klägerin tätig war, neu bewertet. Dabei wurden erstmals Bewertungen parallel sowohl nach der Beamtenbesoldung als auch nach dem Angestelltentarifvertrag eingeführt. Bis zu diesem Tag waren alle Arbeitsposten entweder beamtenbewertet oder aber angestelltenkategorisiert. In dem Schreiben vom 19.02.1992, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 26 f d. A. verwiesen wird, heißt es dazu:

„Aufgabenträger, die alternativ nach Bea bzw. Ang kategorisiert sind, werden bei der Besetzung mit Ang als Ang-Dp ausgewiesen.”

Die Klägerin verlangt nunmehr ihre Höhergruppierung, weil sie glaubt, sie habe nach dem Abschnitt II § 3 Abs. 1 und der entsprechenden Anlage Anspruch darauf, nach der höheren Vergütungsgruppe vergütet zu werden, weil sie auf einem Arbeitsposten für Beamte tätig ist.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 17.08.1992 nach der Vergütungsgruppe IV b und ab dem 17.02.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a zu vergüten, entsprechend Abschnitt II § 3 der Anlage 2 des Tarifvertrages Angestellte DBP.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Abschnitt II § 3 der Anlage 2 zum Tarifvertrag Angestellte DBP sei auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht auf einem beamtenkategorisierten Dienstposten eingesetzt werde. Nach der Verfügung vom 19.02.1992 handele es sich vielmehr um eine Tätigkeit, die sowohl als beamtenkategorisiert als auch als angestelltenkategorisiert ausgewiesen sei. Folgerichtig könne die Klägerin nur die Vergütung beanspruchen, die aufgrund ihrer Angestellteneingruppierung zutreffend sei. Das sei die Eingruppierung nach V b.

Die von der Klägerin herangezogene tarifvertragliche Bestimmung stelle auf die jeweils geltenden Bestimmungen der Deutschen Bundespost ab. Diese seien eben durch die Verfügung vom 19.02.1992 geregelt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Feststellungsklage geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin auf der Grundlage von Abschnitt II der Anlage 2 des Tarifvertrages Angestellte einzugruppieren und zu vergüten ist, abschließend zu klären. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte im Kammertermin am 06.12.1995 ausdrücklich erklärt hat, sie werde sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen.

Die Klage ist aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, daß sie ab dem 01.11.1994 in die höhere Vergütungsgruppe IV b eingruppiert und entsprechend vergütet wird. Dagegen hat...

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