Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
D. Klg. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.335,64 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Gratifikationsanspruchs.
Der Beklagte betreibt zahlreiche Einrichtungen zur Sozialarbeit und zur Berufsbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Arbeitsbedingungen der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer werden in mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste. Transport und Verkehr (im folgenden: ÖTV) ausgehandelten Firmentarifverträgen geregelt, die für die Arbeitnehmer – darunter d.Kl. – entweder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme oder, soweit sie Mitglieder der ÖTV sind, normativ gelten. Mit dem Tarifvertrag über eine Weihnachtsgratifikation vom 28. August 1980 begründeten die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts. Unter § 2 der Fassung vom 10. November 1994 wurde zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Fälligkeit unter anderem folgendes geregelt:
„(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsgratifikation, sofern er den ganzen Monat Dezember in einem Arbeitsverhältnis zum IB steht.
(2) Die Höhe der Gratifikation beträgt 100 % der Bruttobezüge einschließlich regelmäßig zu zahlenden Überstundenvergütungen, Zulagen und Zuschläge des Monats Oktober. Der IB gewährt für jedes Kind, für das die erhöhten Orts- bzw. Sozialzuschläge gezahlt werden, 50,– DM Weihnachtsgeld. Sofern für den Monat Oktober keine Bezüge gezahlt wurden, wird die Gesamtvergütung zugrunde gelegt, die bei normaler Arbeitsleistung hätte gezahlt werden müssen.
(3) Hat der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge … erhalten, vermindert sich die Gratifikation um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keine Bezüge erhalten hat …
(5) Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation für alle Arbeitnehmer im IB erfolgt mit der Auszahlung der Bezüge für den Monat November.”
§ 4 des Tarifvertrags lautet:
„Dieser Tarifvertrag tritt am 10. November 1994 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.”
Gemäß einer Besprechungsniederschrift der Tarifvertragsparteien vom 06. Mai 1994 war die Gratifikation für die Jahre 1994 bis 1996 auf der Grundlage der im November 1993 geltenden Vergütungstarifverträge zu berechnen. Nach einer massiven Expansion der Geschäftstätigkeit, die dazu führte, daß sich der Umsatz des Beklagten zwischen 1990 und 1994 mehr als verdoppelte, zeichnete sich im Sommer 1996 für das Geschäftsjahr 1995 ein voraussichtliches wirtschaftliches Ergebnis von minus 29 Millionen DM ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das von der ÖTV in Auftrag gegebene, in der Anlage zur Klageerwiderung ersichtliche Gutachten des Forba e.V. verwiesen, das im September 1996 übergeben wurde.
Am 11. Oktober 1996 tagte die Tarifkommission der ÖTV. Das Ergebnis wurde in einem Flugblatt von 12. Oktober 1996 folgendermaßen zusammengefaßt:
„Die Tarifkommission der ÖTV hat in den Verhandlungen am 11.10.1996 zur „Problematik Weihnachtsgeld”… Lösungsmöglichkeiten unterbreitet, die allerdings von der Arbeitgeberseite als nicht akzeptabel bezeichnet wurden. Insbesondere hat die ÖTV angeboten, bei den Auszahlungsmodalitäten gesprächsbereit zu sein. Allerdings hat die ÖTV auch erklärt, daß an der Höhe des Weihnachtsgeldes nicht gerüttelt werden kann. So haben wir angeboten, jeweils 25 % im November und Dezember 1996 auszubezahlen, und die anderen 50 % auf das Jahr 1997 zu verteilen … Der Arbeitgeber … hat unter Hinweis auf die Finanzlage eindeutig und unmißverständlich für sich erklärt, daß er sich nicht in der Lage sehe, das volle Weihnachtsgeld für 1996 zu bezahlen … Für eine Zahlung des … Weihnachtsgeldes 1997 sehe er überhaupt keine Möglichkeit.
Durch diese kompromißlose Haltung des war eine Einigung nicht möglich!
Obwohl die Verhandlungen als Folge der verhärteten Fronten bereits in der Mittagszeit vertagt wurden, hat sich die ÖTV-Tarifkommission bereit erklärt, am 29.10.1996 … mit einem noch zu benennenden neutralen Dritten Lösungswege zu suchen.
Wir rufen alle Kolleginnen und Kollegen auf,… deutlich zu machen, daß sie die Forderungen der ÖTV nach vollem Weihnachtsgeld für 1996… mittragen und unterstützen.”
Am 29. Oktober 1996 fand unter Leitung des Oberbürgermeisters … zwischen dem Beklagten und der ÖTV eine Schlichtungsverhandlung statt. Der Schlichter schlug vor, die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1996 auf 75 % zu reduzieren und diese in drei gleichen Raten mit der Vergütung für November und Dezember 1996 und Mai 1997 auszuzahlen. Für das Jahr 1997 sollte die Weihnachtsgratifikation auf 50 % gesenkt werden. Der Inhalt des Schlichtungsvorschlags wurde in sämtlichen Betrieben durch den Beklagten mit dem in der Anlage zur Klageerwiderung ersichtlichen Rundschreiben sowie durch die ÖTV und die Betriebsräte bekannt gegeben. Mit Beschluß vom 08. November 1996 lehnte die Tarifkommission der ÖTV die Schlichtungsempfehlung ab. Der Bekl...