Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 917,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.12.2004 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.
3. Der Streitwert wird auf EUR 917,06 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Forderung des Klägers auf Zahlung restlicher Vergütung.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1.10.2003 bis zum 31.8.2004 als Werkzeugmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten im schriftlichen Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von EUR 12,50 vereinbart. Desweiteren sieht der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel in § 11 des Vertrages vor. Danach bedürfen die Abänderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kündigte die Beklagte an, aus wirtschaftlichen Gründen Lohnkürzungen um 10 % befristet bis zum 31.12.2004 vorzunehmen. Demzufolge wurde der Lohn des Klägers ab Mai 2004 auf EUR 11,25 gekürzt. Der Kläger erhielt von der Beklagten Arbeitsvergütung bzw. Urlaubsvergütung in den Monaten Mai bis August 2004 im Umfang von 733,65 Stunden zu dem reduzierten Stundenlohn.
Mit der Klage verfolgt der Kläger zuletzt noch die Differenzvergütung zum vereinbarten Stundenlohn von EUR 12,50.
Der Kläger hat Klagerücknahme erklärt hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Nettozahlungsanspruches in Höhe von EUR 720,–.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger EUR 917,06 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, durch das widerspruchslose Weiterarbeiten des Klägers habe dieser einer Vertragsänderung hinsichtlich der Vergütung zugestimmt. Desweiteren beruft sich die Beklagte auf die arbeitsvertragliche Ausschlußfrist in § 10 des Arbeitsvertrages. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.”
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.2.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Differenzlöhne für insgesamt 733,65 Stunden. Für diese Stunden hat die Beklagte die Differenzvergütung von EUR 1,25 pro Stunde zu vergüten. Dies ergibt den Klagebetrag in Höhe von EUR 917,06 brutto. Der Anspruch des Klägers beruht auf der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger eine Stundenvergütung in Höhe von EUR 12,50 zu bezahlen.
Die Stundenlohnvereinbarung wurde nicht wirksam geändert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers eine Annahmeerklärung darstellen könnte. Zu einer Vertragsänderung kam es schon deswegen nicht, weil die Beklagte kein dahingehendes Angebot abgegeben hat. Zur Vertragsänderung bedarf es der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien, nämlich Angebot und Annahme. Gibt der Arbeitgeber jedoch einseitig gegenüber der Belegschaft kund, er werde zukünftig den Lohn einseitig um 10 % kürzen, wie die Beklagte es in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2004 tat, so gibt der Arbeitgeber kein Angebot ab. Seine Willenserklärung richtet sich nicht auf den Abschluß eines Änderungsvertrages. Vielmehr stellt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer lediglich vor vollendete Tatsachen. Mangels eines wirksamen Angebotes der Beklagten konnte daher eine Vertragänderung nicht zustande kommen (vergl. BAG vom 18.9.2001, 9 AZR 307/00, NZA 2002, 268, 270).
Desweiteren wäre eine Vertragsänderung auch deswegen nicht wirksam zustandegekommen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag für die Wirksamkeit einer Abänderung die Erfüllung der Schriftform vorsieht. Eine schriftliche Abänderung ist jedoch nicht zustandegekommen.
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Vereinbarung in § 10 des Arbeitsvertrages entgegen. Die vertragliche Ausschlußfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Eine Ausschlußfrist von lediglich einem Monat weicht stark von der gesetzlichen Verjährungsregelung ab. Gemäß § 195 BGB verjähren arbeitsrechtliche Ansprüche mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die Verjährung erst beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Dem gegenüber regelt § 10 des Arbeitsvertrages eine Verwirkung innerhalb von einem Monat, bemessen ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche „Verwirku...