Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.688,67 zuzüglich 4 % Zinsen ab 01.10.1997 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/13, die Beklagte 10/13.
3. Der Streitwert wird auf DM 7.466,52 festgesetzt.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend.
Der am 03.10.1972 geborene, ledige Kläger wurde von der Beklagten zum 17.02.1997 als männlicher Helfer eingestellt. Die vereinbarte Grundvergütung betrug bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden DM 10,00 brutto pro Stunde. Hinzu kamen Prämien, die vom jeweiligen Einsatz abhingen.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen zur Arbeitnehmerüberlassung und zur Arbeitsvermittlung. Die Beklagte hat von der Bundesanstalt für Arbeit sowohl die Genehmigung für die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als auch zur Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitsförderungsgesetz.
Der Einstellung voraus ging ein Bewerbungsbogen, der nach den Angaben des Klägers von einer Mitarbeiterin der Beklagten ausgefüllt wurde. Mit „Ja” angekreuzt auf dem Bewerbungsfragen ist die Frage nach dem Interesse an einer Vermittlung. Während der Bewerbungsbogen ansonsten mit einem blauen Kugelschreiber ausgefüllt ist, stammt dieses Kreuz von einem grünen Faserschreiber.
Im März 1997 war der Kläger als Leiharbeitnehmer im Betrieb eines Weingutes tätig. Der Kläger war als Fahrer für Weinauslieferung im süddeutschen Raum tätig.
Ende März 1997 bot das Weingut dem Kläger die Einstellung als ständige Arbeitskraft mit einem Anfangsbruttoverdienst von DM 18,00 an.
Zwischen dem Weingut und der Beklagten bestand ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Personalvermittlungsvertrag. Unter Ziffer 1 ist aufgeführt, daß ab 24.02.1997 ein männlicher Helfer ohne Fachbrief überlassen werden soll für eine Vergütung von 28,80 DM pro Arbeitsstunde, einer halben Stunde Fahrzeit pro Arbeitstag und 10,00 DM Fahrgeld pro Arbeitstag.
Unter Ziffer 2 ist weiter aufgeführt, daß die gemäß Ziffer 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Vermittlungsprovision DM 2.880,00 betrage.
Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält folgende Regelung:
Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung:
Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von persona service ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an persona service zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluß des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die genaue Höhe der Provision wird bei der Erteilung des Auftrages in der Auftragsbestätigung festgelegt.
Nachdem ein Mitarbeiter des Weingutes einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt hat, daß der Kläger ab 01.04.1997 als ständige Arbeitskraft eingestellt werden solle, wurde das Weingut auf die Vermittlungsprovision hingewiesen. Hierauf wurde von dem Weingut dem Kläger mitgeteilt, daß man den Arbeitsvertrag nicht abschließe, weil man nicht bereit sei, den geltend gemachten Provisionsanspruch zu begleichen. Zugleich löste das Weingut das Vertragsverhältnis mit der Beklagten auf. Der Kläger wurde zunächst auf anderen Arbeitsstellen eingesetzt. Mit Schreiben vom 30.04.1997 wurde dem Kläger zum 14.05.1997 ordentlich gekündigt.
Anschließend war der Kläger arbeitslos. Das wöchentliche Arbeitslosengeld betrug DM 268,80. Ab 01.09.1997 hat der Kläger eine neue Arbeitsstelle.
Mit der am 09.06.1997 erhobenen Klage macht der Kläger als Schadensersatzanspruch die Differenz zwischen dem Verdienst, den er bei dem Weingut gehabt hätte und dem Verdienst bei der Beklagten bzw. des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.04.1997–31.08.1997 geltend.
Er habe der Beklagten keinen Auftrag zur Vermittlung eines Arbeitsvertrages erteilt. Er habe die Leiharbeit nur in der Hoffnung übernommen, auf diese Weise einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei, ihn zu angemessenen Vertragsbedingungen einzustellen.
Die sogenannte „Personalvermittlung” diene lediglich dazu, den Abschluß von Arbeitsverträgen zwischen den Leiharbeitnehmern und den Kunden der Beklagten zu verhindern. Die Beklagte möge offenlegen, wieviel Personalvermittlungsverträge sie seit Gestattung der Personalvermittlung abgeschlossen habe. Das Verhalten der Beklagten sei grob sittenwidrig. Es sei Methode der Beklagten, junge arbeitlose „Helfer” zu einem Hungerlohn von DM 10,00 pro Stunde für sich arbeiten zu lassen und sorgfältig darauf zu achten, daß die Mitarbeiter keine Chance hätten, zu annehmbare...