Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.042,81 EUR brutto abzüglich 948,00 EUR netto zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.094,81 EUR seit 1.10.2003 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.042,81 EUR brutto abzüglich 979,60 EUR netto zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.063,21 EUR seit 1.11.2003 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.239,69 EUR brutto abzüglich 948,00 EUR netto zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.291,69 EUR seit 1.12.2003 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.042,81 EUR brutto abzüglich 979,60 EUR netto zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.063,21 EUR seit 1.1.2004 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.042,81 EUR brutto abzüglich 979,60 EUR netto zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.063,21 EUR seit 1.2.2004 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.042,81 EUR brutto abzüglich 916,40 EUR netto zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.126,41 EUR seit 1.3.2004 zu bezahlen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
8. Der Streitwert wird auf 7.702,54 EUR festgesetzt.
9. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs zu zahlen.
Der am 00.00.1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 19.02.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Anstellungsvertrag vom 08.02.1996 (vergl. Anlage K1 zur Klageschrift, Aktenseite 6 ff.). Danach ist der Kläger in der Funktion eines Fachverkäufers UE (Unterhaltsungselektronik) eingestellt. Zuletzt verdiente der Kläger EUR 2.042,81 brutto monatlich. Nach § 1 des Arbeitsverhältnisses findet auf dieses „der für die Vertragsparteien maßgebliche Tarifvertrag des Einzelhandels für das jeweilige Tarifgebiet, solange dieser für allgemeinverbindlich erklärt ist, soweit dieser Anstellungsvertrag keine zulässigen abweichenden Bestimmungen enthält” Anwendung. Auf der Seite 1 des Anstellungsvertrages ist ausgeführt, dass der Kläger Weihnachtsgeld gemäß Tarif erhalten solle. § 4 Ziff. 3 beinhaltet die Regelung, dass die Weihnachtsgratifikation nach Ziff. 1 g auf die „tariflichen Sonderzuwendungen” angerechnet wird.
Mit Schreiben vom 19.04.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.08.2003. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Az. 3 Ca 304/03 – vom 30.09.2003 (vergl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Aktenblatt 13 ff.) gab das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen diese Kündigung statt. Zudem wurde die Beklagte in Ziff. 3 des Urteils verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Fachverkäufer Unterhaltungselektronik weiterzubeschäftigen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein. Das Berufungsverfahren trägt das Aktenzeichen 11 Sa 98/03. Mit Urteil vom 09.06.2004 wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision zu.
Der Kläger bezieht seit 01.09.2003 Arbeitslosengeld im Umfang von EUR 31,60 pro Kalendertag (vergl. Bewilligungsbescheid, vorgelegt als Anlage K 4 zur Klageschrift, Aktenblatt 22). Bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Freiburg im Verfahren 3 Ca 304/03 bot die Beklagte dem Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.09.2003 die Beschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an und überreichte insofern einen neuen Arbeitsvertrag (vergl. Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.03.2004, Aktenblatt 55 ff.). Die Beklagtenvertreter äußerten in diesem Schreiben, dass sich die Beklagte an dieses Angebot bis zum 23.09.2003 gebunden fühle. Der Kläger unterzeichnete dieses Vertragsangebot nicht. Eine Tätigkeit bei der Beklagten führt er seit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.08.2003 nicht mehr aus.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die monatliche Vergütung in Höhe von EUR 2.042,81 brutto für die Monate September 2003 bis einschließlich Februar 2004 abzüglich des für den jeweiligen Monat bezogenen Arbeitslosengeldes zu bezahlen. Im November 2003 müsse die Beklagte zudem 62,5 % aus dem Tarifentgelt in Höhe von EUR 1.915,00 und damit EUR 1.196,88 brutto gemäß dem Arbeitsvertrag sowie dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg als Sonderzuwendung/Weihnachtsgeld bezahlen. Er habe seine Arbeitskraft der Bekla...