Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaften. Betriebsübergang während des Insolvenzverfahrens (nachfolgend: LAG Baden-Württemberg Kammern Freiburg – Urteil vom 03.07.2007, 22 Sa 1/07, und BAG, Urteil vom 22.12.2009, 3 AZR 814/07)
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich zum Monatsletzten EUR 314,51 zu zahlen, erstmals zum 31.07.2006.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.572,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 314,51 seit dem 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert beträgt 11.322,36 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Betriebsrentenanspruch.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger war vom 01.01.1987 bis zum 31.12.2004 bei der Firma P. GmbH & Co. KG als Einkaufsleiter beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt EUR 9.458,00 brutto.
Die P. GmbH & Co. KG sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Form der monatlichen Zahlung einer Betriebsrente zu (vgl. Ruhegeld-Sonderzusage, Anlage K 1, AS. 8 f.).
Mit Beschluss vom 01.10.2002 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte führte den Betrieb fort. Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde das Anlagevermögen der P. GmbH & Co. KG an die P. Holding GmbH, ein Unternehmen der C. C. M. L.P., verkauft. Der Betrieb wird von der P. GmbH fortgeführt, die auch einen Großteil der Arbeitnehmer übernommen hat.
Zwischen seiner Einstellung im Jahre 1987 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente der Kläger eine Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von monatlich EUR 1.821,40. Während der Zeit der Insolvenz erdiente der Kläger weitere Betriebsanwartschaften in der monatlichen Rentenhöhe von EUR 314,51 (s. Berechnungsbogen der Dr. Dr. H. GmbH, Anlage K 2, AS. 10).
Der Kläger schied zum 31.12.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin aus. Der Kläger wechselte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung mit Interessenausgleich und Sozialplan in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft über. Gleichzeitig wurde sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Beklagten aufgelöst.
Am 01.02.2006 trat der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand. Seitdem erhält er die in der Zeit zwischen seinem Eintritt ins Unternehmen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Betriebsrente in Höhe von EUR 1.821,40 vom Pensionssicherungsverein monatlich ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein während der Zeit der Insolvenz erdienter monatlicher Rentenanspruch in Höhe von EUR 314,51 mit Auszahlung einer Einmalzahlung von 22.432,49 netto abgefunden werde (Anlage K 4, AS. 12). Diesem Schreiben lag ein auf den Namen des Klägers ausgestellter Scheck in Höhe des oben genannten Betrages bei.
Mit Schreiben vom 01.02.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass eine derartige einmalige Abfindungszahlung nicht akzeptiert wird (Anlage K 6, AS. 18 ff.). Er sei auf die laufende Rentenzahlung angewiesen. Der Scheck wurde auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Klägervertreters eingelöst. Unter ausdrücklicher Erklärung, dass damit keine Annahme der Abfindung der Betriebsrente durch die Einmalzahlung verbunden ist, wird das Geld treuhänderisch verwaltet und verzinst.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Abfindung der Anwartschaften vorliegend entgegen dem Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG erfolgt sei. Die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 bis 4 BetrAVG seien nicht einschlägig. Insbesondere liege eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht vor. Die Einstellung der Betriebstätigkeit müsse dazu führen, dass die vorhandenen Geschäfte abgewickelt würden, und die aktiven Arbeitnehmer, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, aus dem Unternehmen ausschieden. Hier sei jedenfalls ein Betriebsübergang erfolgt, so dass nicht von einer vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit gesprochen werden könne. Zudem beschränke sich § 3 Abs. 4 BetrAVG im Rahmen einer erforderlichen teleologischen Reduktion auf Anwartschaften geringen Umfangs. Nur dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der Beklagte habe außerdem sein Formenwahlrecht bereits ausgeübt, so dass eine Abfindung der Anwartschaften nicht mehr vorgenommen werden könne. Der Beklagte habe – wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.01.2006 ergebe – seit Monaten kommuniziert, dass die in der Insolvenz erdienten Anwartschaften als monatliche Betriebsrente ausgezahlt werden. Darüber hinaus habe Herr W., der Leiter des Bereichs Personalwesen der P. GmbH & Co KG anlässlich eines Telefonats am 10.05.2005 dem Kläger die monatliche Auszahlung ...