Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Werkvertrag. Arbeitnehmerüberlassung. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit 6.11.1996 ein Arbeitsverhältnis mit Beschäftigung des Klägers als Elektroinstallateur mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/wöchentlich, ansonsten zu den bei der Beklagten aufgrund von Haustarifverträgen mit der IG Metall angewendeten tariflichen Bestimmungen der Metallindustrie in jeweils aktueller Fassung, besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen gem. Ziff. 1 zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6804,60 EUR brutto abzüglich dem Kläger von der Agentur für Arbeit F. geleistetes Arbeitslosengeld in Höhe von 1831,13 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2692,27 EUR seit 1.11.2006 und aus weiteren 2281,20 EUR seit 1.12.2006.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert beträgt 10206,90 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob infolge einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der am 0.0.1948 geborene, verheiratete Kläger wurde zum 1.7.1987 von der Firma L. M. als Elektroinstallateur eingestellt. Dieses Unternehmen unterfällt aufgrund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und ist im Bereich der Planung, Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen tätig. Der Kläger erhielt dort zuletzt eine Vergütung in Höhe von 2.605,98 EUR (s. Anlage A 1, AS. 17). Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.
Erstmals mit Schreiben vom 29.9.2004 kündigte die Firma L. M. dem Kläger zum 31.3.2005. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte in erster Instanz (Urteil vom 4.2.2005 – 14 Ca 469/04) und in zweiter Instanz (Urteil vom 10.3.2006 – 10 Sa 52/05) Erfolg. Herr M. sprach mit Schreiben vom 30.3.2006 eine weitere Kündigung zum 30.9.2006 aus. Diese Kündigung ist Gegenstand des Rechtsstreits 14 Ca 179/06. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 4.12.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten im Verfahren 14 Ca 179/06 wurde nicht abgeholfen. Der Rechtsstreit wurde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens befasst sich mit der Produktion elektronischer Systeme, insbesondere für Flugzeuge und die Rüstungsindustrie, und beschäftigt in ihrem F. Betrieb regelmäßig ca. 500 Arbeitnehmer. Sie wendet allgemein für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund von Haustarifverträgen mit der IG Metall weitgehend die tariflichen Bestimmungen für die Metallindustrie in Südbaden an.
Seit dem 6.11.1996 wurde der Kläger von Herrn M. bei der Beklagten in streitigem Umfang eingesetzt. Herr M. verfügt unstreitig über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG. Ebenfalls unstreitig hat Herr M. seine Arbeitnehmer nicht nur bei der Beklagten, sondern auch auf Baustellen etc. eingesetzt.
Hinsichtlich des Umfangs des streitigen Einsatzes des Klägers bei der Beklagten wird auf die Aufstellungen des Klägers (Anlage A 2, AS. 22 ff) und die Aufstellung der Beklagten (Anlage B 3, AS. 65 f) Bezug genommen. Nach Vortrag des Klägers war er allein in den Jahren 2001 bis 2004 jährlich zwischen 193 und 213 Arbeitstagen bei der Beklagten und nur bis zu 5 Arbeitstagen bei Herrn M. tätig. Nach Vortrag der Beklagten war der Kläger im Zeitraum 2001 bis 2004 zwischen 186 und 204 Arbeitstagen bei der Beklagten eingesetzt. Eine Besonderheit ergibt sich für das Jahr 2005 daraus, dass der Kläger aufgrund des damals laufenden Kündigungsschutzverfahrens von Herrn M. mehrere Monate nicht bei der Beklagten eingesetzt wurde.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das vom Kläger verwendete Material überwiegend nicht von der Fa. M. gestellt wurde, sondern von der Beklagten selbst besorgt wurde. Der Kläger war nicht in das Zeiterfassungssystem der Beklagten eingebunden, sondern verfügte über einen sog. Fremdfirmenausweis.
Seit dem Frühjahr 2006 erhält die Firma M. von der Beklagten keine Aufträge mehr.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.6.2006 (Anlage A 9, AS. 32 ff.) bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft an. Unter dem 12.6.2006 (Anlage A 10, AS. 35) lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ab. Mit seiner am 10.7.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, und die entsprechende Beschäftigung. Mit Schriftsatz vom 23.11.2006 hat der Kläger die Klage um einen Zahlungsantrag erweitert, mit dem er Annahmeverzugsvergütung für Oktober und November 2006 verlangt (zur Anspruchshöhe wird auf AS. 78 verwiesen).
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte als Anlagenordner B 1 die Bestellscheine der Beklagten an die Fa...