Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 20.10.1989 eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten.
3. Der Streitwert beträgt EUR 7.200,00.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Verschaffung einer Zusatzversorgung seit dem 20.10.1989 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist seit dem 20.10.1989 mit verschiedenen befristeten Arbeitsverträgen beim beklagten Land als Lektorin beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag zwischen den Parteien datierte vom 06.08.1998, in dem das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 31.07.2003 fortgesetzt wird. Die Klägerin wird als Aushilfsangestellte zur Vertretung gemäß SR 2 y BAT für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau B. beschäftigt.
Das beklagte Land hat die Klägerin nicht bei der VBL angemeldet. Die von der Klägerin vertretene Arbeitnehmerin Frau B., ebenfalls Lektorin, ist hingegen bei der VBL angemeldet.
Ihre am 04.04.2002 erhobene Klage begründet die Klägerin wie folgt: Sie habe einen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung ab dem 20.10.1989 durch das beklagte Land bei der VBL. Dieser Anspruch ergäbe sich aus § 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne sich das beklagte Land nicht auf § 3 g BAT berufen, da dieser eng auszulegen sei. Vielmehr habe die Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Geleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung verschafft wird. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht rechtswirksam befristet, so dass auch aus diesem Grunde das beklagte Land nicht geltend machen könne, der Klägerin stünde ein Anspruch auf eine Versicherung bei der VBL nicht zu. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass auch die vertretene Frau B. ebenfalls in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei, ihr jedoch eine Versorgungszusage erteilt worden sei.
Die Klägerin beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 20.10.1989 eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt zur Begründung vor, der Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass sie von dem beklagten Land entsprechend den Regelungen des BAT behandelt wird und aus diesem Grunde eine Zusatzversorgung erhält. Durch § 3 g BAT sei die Berufsgruppe der Lektoren ausdrücklich aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT ausgeklammert. Diese Ausklammerung sei nicht zu beanstanden, da es zu dem durch das Grundgesetz geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit gehöre, dass die Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung festlegten, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten sie überhaupt tarifliche Regelungen treffen wollten. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit genieße hier Vorrang vor der Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Darüber hinaus bestünden hinreichend sachliche Gründe für eine Herausnahme der Klägerin als Lektorin aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT, da diese befristet beschäftigt ist. Bei der Zusatzversorgung komme es nicht allein auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung an. Zur Vertretung befristet beschäftigter Lektoren, die nach Auslaufen der Vertretung und Ablauf der befristeten Beschäftigung aus dem Dienst des Landes wieder ausschieden, hätten in der Regel kein oder nur ein geringes Interesse an einer niedrigeren Zusatzversorgung. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis wirksam befristet. Es liege der Sachgrund der Vertretung für Frau B. vor.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abzuleitenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass ihr das beklagte Land mit Wirkung ab dem 20.10.1989, dem Tag ihrer ersten Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verschafft.
Die Klage ist zulässig; das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klage geeignet ist, die grundsätzliche Frage, inwieweit das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgung nach den Grundsätzen der VBL zu verschaffen, zu klären.
Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Verschaffung der Zusatzversorgung über die VBL ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der, wie sich aus § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ergibt,...