Entscheidungsstichwort (Thema)
Lektoren. Herausnahme der Lektoren aus dem Anwendungsbereich des BAT. Verschaffungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Herausnahme der Lektoren aus dem Anwendungsbereich des BAT durch § 3g BAT verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Lektoren können allenfalls dann aus der zusätzlichen Altersversorgung gem. § 1 Abs 1a Versorgungs-TV VBL i.V.m. § 3g BAT ausgeschlossen werden, wenn sie in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis stehen.
3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lektor muss dabei im Hinblick auf die Lektorentätigkeit als solcher erfolgt sein. Eine Befristung aus sonstigen Sachgründen genügt nicht, um diesen aus der zusätzlichen Altersversorgung auszunehmen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 3g
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.09.2002, Az.: 11 Ca 181/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
Die Klägerin war seit 06.10.1989 auf Grund verschiedener befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Lektorin beschäftigt. Der letzte Vertrag zwischen den Parteien vom 06.08.1998 befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2003. Nach dem Vertragsgegenstand war die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Vertretung gemäß SR II y BAT für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau xxxxxxxx xxxxxxxxxx tätig. Die Klägerin war und ist vom beklagten Land nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes der Länder (VBL) angemeldet, im Gegensatz allerdings zu der von der Klägerin vertretenen Arbeitnehmerin, die gleichfalls als Lektorin, jedoch unbefristet bei dem beklagten Land im Arbeitsverhältnis steht. Die Klägerin ist nicht Mitglied einer an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst beteiligten Gewerkschaften.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung ab dem 20.10.1989 durch das beklagte Land. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne sich das beklagte Land nicht auf § 3 g BAT berufen, da dieser eng auszulegen sei. Vielmehr habe die Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung verschafft werde. Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht rechtswirksam befristet, so dass auch aus diesem Grunde das beklagte Land nicht geltend machen könne, der Klägerin stünde ein Anspruch auf eine Versicherung bei der VBL nicht zu. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von der Klägerin vertretenen Frau xxxxxxxxxx eine Versorgungszusage erteilt worden sei.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 20.10.1989 eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu verschaffen.
Das beklagte Land hat
Klagabweisung
b e a n t r a g t.
Es hat auf § 3 g BAT verwiesen, wonach die Berufsgruppe der Lektoren ausdrücklich aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT ausgeklammert ist. Die Herausnahme der Lektoren sei nicht zu beanstanden, da es zu dem vom Grundgesetz geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit gehöre, dass Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung festlegen können, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten sie überhaupt tarifliche Regelungen treffen wollen. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit genieße hier Vorrang vor der Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz. Darüber hinaus bestünden hinreichend sachliche Gründe für eine Herausnahme der Klägerin als Lektorin aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT, da die Klägerin befristet beschäftigt sei; denn bei der Zusatzversorgung komme es nicht allein auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung an. Zur Vertretung befristet beschäftigte Lektoren, die nach Auslauf der Vertretung und Ablauf der befristeten Beschäftigung aus den Diensten des Landes wieder ausschieden und wieder in das Land ihrer Muttersprache zurückkehrten, hätten in der Regel kein oder nur ein geringes Interesse an einer, da nur niedrigen Zusatzversorgung. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei im Übrigen wirksam befristet, da der Sachgrund der Vertretung für Frau xxxxxxxxxx vorliege.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen,...