Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 153.109,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Entschädigungszahlung und Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld streitig.
Der am 01.12.13xx geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, ist ausgebildeter Diplomingenieur (Maschinenbau).
Aufgrund seiner Bewerbung für den Bereich Kraftwerksplanung/-betrieb wurde er mit Wirkung vom 01.04.1987 bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der V3xx K3xxxxxxxx R4xx AG (V4x), als Versuchsingenieur in der Abteilung Versuchswesen als AT-Angestellter eingestellt.
Wegen der Einzelheiten der Einstellungsbedingungen wird auf die Anlage K 4 (Bl. 322 – 325 d. A.) verwiesen.
Die P2xxxxxx E3xxxxx E2xxxxxxxxx GmbH setzte als Rechtsnachfolgerin der V4x das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fort und schloss einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag am 26.02.1999, wonach der Kläger über den 01.01.1999 hinaus weiterhin als AT-Mitarbeiter im Bereich EAP eingesetzt wurde.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage K 5, Bl. 328 ff. d. A.) ist ein monatliches Bruttogehalt von 8.100,00 DM vereinbart, welches der Kläger durchgängig bis zu seiner dauerhaften Erkrankung im September 1999 erhielt.
In dem Arbeitsvertrag heißt es, dass mit dem Gehalt sämtliche Mehrarbeiten bzw. sonstige zuschlagspflichtige Tätigkeiten abgegolten seien.
Zur Arbeitszeit heißt es, dass er nicht der Zeiterfassung unterliege, seine Arbeitszeit sich vielmehr an der gegebenen Aufgabe orientiere (Arbeitszeitautonomie).
Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für die Dauer von 6 Monaten vorgesehen.
In § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages heißt es, dass das Arbeitsverhältnis bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Ablauf des Monats endet, in dem der Kläger den Rentenbescheid erhält.
§ 9 des Arbeitsvertrages regelt, dass Mehraufwendungen anlässlich von Dienstreisen nach den Sätzen der Reisekostenordnung der P2xxxxxx E3xxxxx AG erstattet werden.
Im Übrigen wird ergänzend auf die Bestimmung des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Unternehmen der P2xxxxxx E3xxxxx Gruppe, des Überleitungstarifvertrages sowie der Betriebsvereinbarungen verwiesen, nach § 17 Satz 2 des Arbeitsvertrages soll die Ausschlussfrist des Rahmentarifvertrages gelten.
Die vorliegend beklagte Arbeitgeberin ist Rechtsnachfolgerin der P2xxxxxx E3xxxxx E2xxxxxxxxx GmbH und mit der E1.O1 E4xxxxx AG (ehemals P2xxxxxx E3xxxxx) und der E1.O1 AG (ehemals V3xx AG) in einem Konzern verbunden.
Seit dem 23.09.1999 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig krank. Im August 2002 wurde ihm rückwirkend ab 01.09.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt.
Der Kläger, der über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Wärmeübertragung und der Thermodynamik verfügt, war seit seiner Einstellung bis Ende 1996 als Versuchsingenieur in der Abteilung Versuchswesen eingesetzt, wobei bis zum 30.09.1991 sein direkter Vorgesetzter als Abteilungsleiter Herr Dipl.-Ing. K4xxxxx war.
Im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes ab 1996 wurde bei der V4x ein „P3xxxx-Center Technik” gebildet, die Vorstufe zur späteren Ausgliederung der E2xxxxxxxxx GmbH.
Dieses P3xxxx-Center bestand auf der Leitungsebene aus den Bereichen Maschinentechnik, E-Technik, Analytik und Bautechnik. Darunter waren je 3 bis 6 Abteilungen angesiedelt.
Zum 01.01.1997 wurden die Abteilungen Berechnungen (aus dem Bereich Maschinentechnik) und chemische Verfahrenstechnik (aus dem Bereich Analytik) zur Abteilung Projektsteuerung/Stabsaufgaben zusammengelegt. Zum Leiter wurde Herr Dr. S5xxxxxxx eingesetzt. Die Abteilung befand sich zunächst in einer Art von Versuchsstadium, da die Machbarkeit einzelner Tätigkeiten, die Gewichtung der Aufgaben und die organisatorischen Einzelheiten zunächst noch nicht endgültig feststanden.
Die Abteilung Projektsteuerung/Stabsaufgaben bestand aus 2 Arbeitsgruppen. In der einen Gruppe, die von Herrn Dr. H5xxxx geleitete wurde, sollten weiterhin thermodynamische Kreisprozesse sowohl für die eigenen Kraftwerksbetriebe als auch für andere Unternehmen des Konzerns oder Dritter gerechnet werden. Die 2. Arbeitsgruppe wurde von Herrn Dr. S5xxxxx direkt geführt. In dieser 2. Gruppe sollten sowohl operative als auch koordinative Tätigkeiten ausgeübt werden. Unter operativen Tätigkeiten waren Aufgaben zu verstehen, die an das spezielle Knowhow einzelner Mitarbeiter anknüpfen. Gedacht war daran, diese besonderen Kompetenzen einzelner Mitarbeiter im Markt für Ingenieurleistungen anbieten zu können.
Unter den koordinativen Tätigkeiten waren projektstellende Arbeiten zu verstehen. Projekte, die von mehreren Fachabteilungen anteilig bearbeitet wurden, sollten von der Abteilung Projektsteuerung/Stabsaufgaben geführt werden. Zugleich sollten v...