Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungsansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing durch Arbeitskollegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Macht der Arbeitnehmer unter Berufung auf jahrelanges Mobbing einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch geltend, so trägt er im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen und die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen des Arbeitgebers für die geltend gemachten Schäden (BAG - 8 AZR 709/06 - 16.05.2007). Dabei bedarf es einer wertenden Gesamtschau der Handlungen des Verletzers, weil die Handlungen häufig bei isolierter Betrachtung nicht ohne Weiteres als zielgerichtete Angriffe auf eine Person erkannt werden können. Dies macht eine konkrete Darlegung der einzelnen Handlungen erforderlich. Erst diese Konkretisierung ermöglicht es dem Gericht, den Schluss auf ein zielgerichtetes Handeln zu ziehen.

2. Zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen wird nicht generell die genaue Datumsangabe der Mobbingvorwürfe verlangt werden können. Es genügt vielmehr eine Substantiierung, die auch die Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe erkennen lässt.

3. Stützt der Kläger seine Ansprüche u.a. auf herabwürdigende Äußerungen gegenüber Indern, so hat er jedenfalls dann auch darzulegen, dass diese sich auf seine Person bezogen, wenn es zeitgleich im Zuge einer Umstrukturierung zu einer Auslagerung von Arbeitsaufgaben nach Indien kam und die daraus folgende Zusammenarbeit mit den externen Kollegen in Indien nicht störungsfrei verlief, sondern im Gegenteil die regelmäßigen Störungen bei Allen zur Erhöhung von Arbeitsbelastung, Druck und Anspannung bei der Erledigung der täglich anfallenden Arbeiten führten.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 278, 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; GG Art. 1-2; AGG § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.05.2013; Aktenzeichen 9 Ca 8973/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2013 - 9 Ca 8973/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch um auf die Vorschriften des BGB gestützte Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Handlungen anderer Mitarbeiter und seines Vorgesetzten bei der Beklagten.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige deutsche Großbank mit Sitz in A. Der am ...1955 in G. (Indien) geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger steht seit dem 01.11.1998 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.09.1998 (Bl. 9 - 11 d.A.) war er zunächst als Bankkaufmann im Geschäftsbereich GCI, Operations-FX beschäftigt. Von Oktober 1999 bis Mai 2001 hatte er die Position eines Gruppenleiters. Nachdem diese Position durch Umstrukturierungsmaßnahmen entfiel, war er von Juni 2001 bis Mai 2003 stellvertretender Gruppenleiter für die Gruppe CIB GTO FX/MM Operation (Organigramm v. 01.03.2002, Bl. 12 d.A.). Im Juni 2003 wurde die damals nur aus einer Person bestehende Abteilung FX-Option in diese Gruppe eingegliedert. Im August 2003 wurde der Kläger zur Überbrückung von Engpässen bis zum Aufbau eines neuen Teams in Bereich Options versetzt. Seitdem ist er dort als qualifizierter Sachbearbeiter beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 80.000,-- Euro. Nach mehreren Gesprächen händigte die Beklagte dem Kläger erstmals am 28.11.2012 eine Rollenbeschreibung für seine Position aus (Bl. 28, 29 d.A.). Seit 2007 wurden Teile der Aufgaben des Bereichs, in dem auch der Kläger tätig war, sukzessive nach Indien verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern in Indien und denen in der Zentrale funktionierte lange nicht reibungslos und führte zu Druck und Belastungen auf beiden Seiten. Bei der Beklagten existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung "Faires Verhalten am Arbeitsplatz", für deren Regelungen zur Installierung von Anlaufstellen (z.B. das Kompetenzteam "Fairness am Arbeitsplatz) und zum Vorgehen u.a. bei Diskriminierung und Mobbing Bezug genommen wird (Bl. 19-23 d.A.).

Hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer unmittelbaren Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft hat der Kläger behauptet, er sei zwischen Juni 2009 und April 2012 fast täglich Opfer rassistischer Äußerungen von Kollegen gewesen. Insbesondere die Teamleiter Frau B und Herr C hätten sich abschätzig über Inder geäußert und ihm gegenüber den indischen Akzent imitiert. Dazu hat er Vorfälle vom 24.08.2010, 19.07.2011, 2.08.2011, 18.10.2011, 30.11.2011, 23.12.2011, 3.02.2012, 23.03.2012 und 11.04.2012 vorgetragen. Für die Einzelheiten wird auf seinen Schriftsatz vom 20.03.2013, Seiten 7 - 11 (Bl. 61 - 65) Bezug genommen. Er habe auch seinen Vorgesetzten, Herrn D, mehrfach darüber informiert, so mit E-Mails vom 2.12.2011 und 11.05.2012 (Bl. 15, 16 d.A.), wie auch mündli...

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