Leitsatz (redaktionell)
Bei der Neueinstufung der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes auf Grund einer neuen betrieblichen oder überbetrieblichen Lohn- bzw Gruppeneinteilung handelt es sich nicht um eine Umgruppierung iS von BetrVG 1952 § 60 Abs 2; ein personelles Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist deshalb nicht gegeben.
Orientierungssatz
Lohnrahmenabkommen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1967-09-26.
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Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 60 Abs. 2; BetrVG 1952 § 60 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 446495 |
BB 1969, 226 (LT1) |
DB 1969, 577 (LT1) |
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