Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05.07.2000 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.600,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten unter Berufung auf im wesentlichen betriebsbedingte Gründe ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

Die am 14.02.1960 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit November 1997 in dem Einzelhandelsunternehmen der Beklagten, welche regelmäßig deutlich mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Arbeiterin im innerbetrieblichen Transport des Logistikzentrums in Schwelm tätig. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden erzielte die Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: MTV) Anwendung findet, einen Monatslohn in Höhe von DM brutto.

Bislang wurde im Logistikzentrum der Beklagten regelmäßig von Montag bis Freitag gearbeitet und nur in Einzelfällen am Samstag. So war es auch bei der Klägerin, die in der Vergangenheit gelegentlich sowohl Samstags- als auch Mehrarbeit leistete. Weil die Beklagte wegen der sich verschärfenden Wettbewerbssituation im Einzelhandel in Zukunft nicht mehr darauf verzichten will, ihre Verkaufsstellen auch an Samstagen zu beliefern, entschied sie sich dazu, die Betriebszeiten im Fuhrpark und im Lager unter Einbeziehung des Samstags auf eine 6-Tage-Woche auszudehnen. Zudem sollten die Möglichkeiten zur Ableistung von Mehrarbeit erweitert werden. Hierzu schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 23.05.2000 eine „Betriebsvereinbarung über Mehr- und Samstagsarbeit im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung …” (Blatt 89 d. A.), in der es im wesentlichen heißt:

„Geschäftsleitung und Betriebsrat verhandeln über die Einzelheiten einer Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung für Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung. Bis wann darüber eine Einigung erzielt wird, ist offen.

In Anbetracht der Dringlichkeit einer Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat über die notwendige Ableistung von Mehr- und Samstagsarbeit in Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung vereinbaren Geschäftsleitung und Betriebsrat vorab folgendes:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass alle Mitarbeiter im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung zum Zwecke der Sicherstellung der Warenversorgung der Verkaufsstellen Mehr- und Samstagsarbeit leisten müssen. Dieser Mehr- und Samstagsarbeit stimmt der Betriebsrat hiermit ausdrücklich zu.
  2. Unter Vorwegnahme der noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung vereinbaren Geschäftsleitung und Betriebsrat hiermit, dass die entsprechend den betrieblichen Erfordernissen anfallende Mehr- und Samstagsarbeit innerhalb einer 6-Tage-Woche (wovon 1 Tag frei bleibt) abzuleisten ist.
  3. Der Mehrarbeitsbedarf und der Arbeitsbedarf an Samstagen wird den für die Ableistung jeweils eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung jeweils rechtzeitig bekannt gegeben. Die Wünsche der betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden – soweit die betrieblichen Erfordernisse nicht entgegenstehen – bestmöglich bei der Einteilung berücksichtigt.
  4. Diese Betriebsvereinbarung gilt mit sofortiger Wirkung. Sie wird Bestandteil der noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in Lager. Fuhrpark und EDV-Abteilung und zwar auch hinsichtlich ihrer Geltungsdauer. Eine isolierte Kündigung dieser Betriebsvereinbarung ist also nicht möglich.

    In jedem Fall einer Kündigung wirkt der Regelungsinhalt dieser Betriebsvereinbarung solange fort, bis eine neue, den gleichen Gegenstand betreffende Regelung vereinbart ist.

…”

Über die geplanten Arbeitszeitänderung informierte die Beklagte die betroffenen Mitarbeiter in mehreren Abteilungsversammlungen am 24.05.2000. Dabei wurde auch der Klägerin eine vorformulierte Erklärung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorgelegt mit dem Hinweis darauf, dass die Zustimmung zur Vermeidung einer Kündigung binnen einer Woche bis zum 31.05.2000 vorliegen müsse. In dieser Erklärung (Blatt 88 d. A.) sollte die Klägerin den nachfolgenden Text unterzeichnen:

„Hiermit erkläre ich mich ab sofort bereit, nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat mit insbesondere nachfolgendem Regelungsinhalt Mehr- und Samstagsarbeit zu leisten:

  1. In Ergänzung der bestehenden betrieblichen Regelungen bzw. der betrieblichen Praxis leisten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lager und Fuhrpark im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Mehr- und Samstagsarbeit, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
  2. Der Mehrarbeitsbedarf und der Arbeitsbedarf an Samst...

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