Leitsatz (redaktionell)
Ein Schülerpraktikant haftet für einen von ihm verursachten Schaden in geringerem Umfang als ein Lehrling.
\
\
Normenkette
BGB §§ 254, 276, 611
Fundstellen
Haufe-Index 444035 |
BB 1969, 1396 (LT1) |
DB 1969, 1850 (LT1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen