Leitsatz (redaktionell)

Ein Schülerpraktikant haftet für einen von ihm verursachten Schaden in geringerem Umfang als ein Lehrling.

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Normenkette

BGB §§ 254, 276, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 444035

BB 1969, 1396 (LT1)

DB 1969, 1850 (LT1)

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