Leitsatz (redaktionell)

Auch bei der Schadensverursachung durch einen Lehrling gilt BGB § 276. Allerdings können an die Sorgfaltspflicht eines Lehrlings nur geringere Anforderungen gestellt werden.

Die Berechnung der Löhne einschließlich der gesetzlichen Abzüge ist keine gefahrengeneigte Tätigkeit iS der Rechtsprechung des BAG.

Den Lehrherrn trifft ein erhebliches Mitverschulden, wenn er einen Lehrling schon nach halbjähriger Lehrzeit mit Arbeiten beschäftigt, die ein besonderes Maß an Sorgfalt, Aufmerksamkeit und auch einige Übung erfordern.

 

Normenkette

BGB §§ 254, 276, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 446956

BB 1959, 994 (LT1)

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