Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, Telefondaten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf einem Arbeitsplatzcomputer zu verarbeiten, ohne zuvor hierüber den Gesamtbetriebsrat unter Vorlage der betrieblich vorhandenen Unterlagen zu informieren.
2. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 20.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers, Telefondaten auf Arbeitsplatzcomputern zu verarbeiten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Verarbeitung von Telefondaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Arbeitsplatzcomputern verstoßen hat oder nicht.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Metall Verarbeitendes Unternehmen, zu dessen hauptsachlichen Geschäftstätigkeiten die Herstellung von Flurförderfahrzeugen gehört. Das Unternehmen unterhält verschiedene Niederlassungen, von denen aus Vertriebsaufgaben wahrgenommen und der Einsatz der für Inspektionen usw. zuständigen Techniker gesteuert wird. Niederlassungen der Beteiligten zu 2) bestehen u.a. in Dortmund und Erfurt. Der Beteiligte zu 1) ist der für das Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat.
Unter dem Datum des 23. Oktober 1990 schlossen die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung Nr. 850 (Anlage AST 1, Bl. 62 d.A.). Über den Regelungsgegenstand „Einsatz von Arbeitsplatzcomputern” schlossen die Beteiligten am 20. September 1994 eine Betriebsvereinbarung mit der Nr. 644 (Anlage AST 1, Bl. 11 ff. d.A.). Hinsichtlich des Server-Einsatzes in den Vertriebszentren, Niederlassungen, Stützpunkten und in der Zentrale schlossen die Betriebsparteien eine Anlage zu der vorgenannten Betriebsvereinbarung unter dem Datum des 19. Juni 1995 ab (Anlage AST 2, Bl. 23 ff. d.A.).
Am 01. April 1999 schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Hamburg in der Betriebsverfassungssache (Gz. 14 BV 15/98) einen Vergleich ab (Anlage AST 3, B(. 26 ff. d.A.).
In der Niederlassung Dortmund der Beteiligten zu 2) wurde eine EDV-Tabelle mit dem Programm Excel auf einem Arbeitsplatzcomputer erstellt, die die jeweiligen monatlichen Autotelefonkosten der einzelnen Mitarbeiter des dortigen Teams 1 auflistet (Anlage AST 4, Bl. 29 d.A.).
Mit Schreiben vom 07. Juni 1999 rügte der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) diesen Vorgang, da eine derartige Auswertung vom Gesamtbetriebsrat nicht genehmigt worden sei (Anlage AST 5, Bl. 30 f. d.A.). In der Folgezeit kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Betriebsparteien (Anlage AST 6 – AST 10, Bl. 32 ff. d.A.).
Mit seinem am 09. August 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag macht der Beteiligte zu 1) zum einen einen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch und zum anderen einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegen die Beteiligte zu 2) geltend. Mit der Auswertung der Autotelefonkosten durch Arbeitsplatzcomputer in der Niederlassung Dortmund habe die Beteiligte zu 2) grob gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 1994 nebst Anlage verstoßen. Danach sei eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgeschlossen, es sei denn, der Gesamtbetriebsrat habe zugestimmt, was im Streitfall unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Außerdem sei er nach der Gesamtbetriebsvereinbarung bei Änderungen der vereinbarten Bestandteile vorher zu informieren. Auch habe die Beteiligte zu 2) die Klärungsfrist von 5 Tagen nicht eingehalten. Mit dem Vorgang in der Niederlassung Dortmund sei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und die Gesamtbetriebsvereinbarung verletzt worden. Ein grober Verstoß durch die Beteiligte zu 2) sei schon deshalb zu bejahen, weil diese sich in dem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Hamburg vom 01. April 1999 verpflichtet habe, die EDV-Betriebsvereinbarungen einzuhalten, insbesondere auch hinsichtlich der Anhörungsrechte der Betriebsräte bzw. des Gesamtbetriebsrates. Außerdem handele es sich bei dem Regelungsgegenstand um eine von der Rechtsprechung bereits geklärte Rechtsfrage, so dass keine Zweifel hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Arbeitgeberseite bestünden. Allgemeiner betriebsverfassungsrechtlicher Unterlassungsanspruch und derjenige nach § 23 Abs. 3 BetrVG könnten auch nebeneinander bestehen. Der Gesamtbetriebsrat sei auch zuständig für die Einleitung des Verfahrens. Dazu macht der Beteiligte zu 1) weitere Ausführungen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis sei für die Anträge nicht erforderlich. Die Wiederholungsgefahr entfalle im Übrigen nicht durch die Zusicherung betriebsvereinbarungstreuen Verhaltens für die Zukunft.
Der Beteiligte zu 1) beantragt:
- Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,– DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, Telefondaten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen a...