Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung offener Verhandlungsgegenstände aus einem Betriebszusammenschluß - Einheitlicher Betrieb auch bei bloßer räumlich-arbeitstechnischer Einheit
Leitsatz (redaktionell)
Das ArbG vertritt entgegen der Rechtsprechung des BAG Beschluß vom 14.9.1988, 7 ABR 10/87 (BAGE 59, S 319 = DB 1989, S 127) die Ansicht, daß mehrere Betriebe verschiedener Unternehmen nicht notwendig einem einheitlichen Leistungsapparat unterstehen müßten. Vielmehr sei maßgeblicher Ausgangspunkt der räumlich-arbeitstechnisch verbundene Einsatz der Arbeitnehmer, deren Interessenvertretung zu organisieren (so auch LArbG Niedersachsen, Beschluß vom 23.4.1990 - 3 TaBV 27/90). Darüber hinaus habe der Betriebsrat nicht nur bei einer völligen Betriebsstillegung ein Restmandat zur Regelung der noch offenen Verhandlungsgegenstände, sondern auch bei einem Betriebszusammenschluß. In beiden Fällen seien betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben abzuwickeln, wie zB Sozialplanverhandlungen zu führen.
Normenkette
BetrVG §§ 1, 18, 22, 111
Fundstellen
Haufe-Index 443589 |
DB 1992, 588 (L1) |
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