Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 29.07.1991; Aktenzeichen 8 GaBv 6/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juli 1991 – 8 Ga Bv 6/91 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Arbeitgeber zu untersagen ist, weitere Versetzungen von Arbeitnehmern zum Zwecke der Zusammenlegung zweier Betriebe vorzunehmen, bevor nicht das Verfahren über einen Interessenausgleich abgeschlossen worden ist.

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat, der für den Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildet worden war. Die Beteiligte zu 2) hat ihren Betrieb an die Beteiligte zu 3) veräußert. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer sind gemäß § 613 a BGB auf die Beteiligte zu 3) übergegangen. Eine Abteilung des Betriebes der Beteiligten zu 3), bei dem ebenfalls ein Betriebsrat besteht, befaßte sich mit ähnlichen Aufgaben wie der Betrieb der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 3) beabsichtigte den Betrieb der Beteiligten zu 2) mit ihrer entsprechenden Abteilung in ihrer Betriebsstätte in … zusammenzulegen.

Über die damit verbundenen Fragen sind Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 1) seit Anfang des Jahres 1991 geführt worden. Die Beteiligten haben Entwürfe für einen Interessenausgleich ausgetauscht. Im März 1991 hat der Beteiligte zu 1) den Versuch eines Interessenausgleichs für gescheitert erklärt. Die Einigungsstelle ist von keiner Seite angerufen worden.

In der darauf folgenden Zeit wurde die Zusammenlegung der Betriebe in Angriff genommen. Insgesamt 14 der verbliebenen 64 Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Beteiligten zu 1) sind bereits fest in dem Betrieb der Beteiligten zu 3) angesiedelt. 28 Arbeitnehmer sind noch in dem ehemaligen Betrieb der Beteiligten zu 2) tätig.

Fünf Monteure sind außerhalb beider Betriebsstätten tätig. Die restlichen Mitarbeiter pendeln in zwischen den Beteiligten streitigen Umfang zwischen beiden Betrieben.

Mit Schreiben vom 08. Mai 1991 gab die Beteiligte zu 3), die im Rahmen der Zusammenlegung ihre diesbezügliche Abteilung von Nahrungsmittelbereich in Extraktionsbereich umbenannt hatte, einen Organisationsplan bekannt, nach dem per 01. Juni 1991 verfahren werden soll. Gemäß diesem Organisationsplan erfolgt eine einheitliche Leitung und Unterstellung der Mitarbeiter der Betriebsstätte …. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 12. Juli 1991 verwiesen.

Unstreitig befindet sich u.a. die gesamte Personalverwaltung in der Betriebsstätte … und ist für beide Betriebsstätten gemeinsam zuständig.

Die Aufgabe der in der ehemals zu der Beteiligten zu 2) gehörenden Betriebsstätte am … verbliebenen Mitarbeiter besteht im wesentlichen in der Abwicklung von Aufträgen, die noch der Beteiligten zu 2) erteilt worden waren.

Der Beteiligte zu 1) vertritt die Ansicht, die Verschmelzung der beiden Betriebe sei noch nicht soweit fortgeschritten, daß der ehemalige Betrieb der Beteiligten zu 2) nicht mehr als eigenständiger Betrieb angesehen werden könne. Im übrigen verbliebe in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für den Fall der Betriebsstillegung zumindest ein Restmandat des Betriebsrates, um zugunsten der Mitarbeiter des ehemaligen Betriebes der Beteiligten zu 1) über ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zu verhandeln.

Der Betriebsrat beantragte,

als Antrag der Dringlichkeit wegen im Wege der einstweiligen Verfügung:

  1. den Beteiligten zu 2) und 3) zu untersagen, die geplante Verlegung des Betriebes der Beteiligten zu 2) nach … und die geplante Zusammenlegung mit dem dortigen Betrieb der Beteiligten zu 3) durchzuführen, solange nicht mit dem Beteiligten zu 1) der Interessenausgleich nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz herbeigeführt oder das Verfahren über den Interessenausgleich (einschließlich des Einigungsstellenverfahrens) abgeschlossen ist;
  2. insbesondere den Beteiligten zu 2) und 3) zu untersagen, Arbeitsplätze vor Abschluß des Verfahrens über den Interessenausgleich nach … zu verlegen und die betroffenen Arbeitnehmer zu versetzen;
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung den Beteiligten zu 2) und 3) ein Zwangsgeld aufzuerlegen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten,

den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) vertreten die Ansicht, die Beteiligte zu 2) sei für dieses Verfahren nicht passiv legitimiert, da die Betriebsstätte … zu der Beteiligten zu 3) gehöre und auch die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter auf die Beteiligte zu 3) übergegangen seien.

Im übrigen sei das Amt des Beteiligten zu 1) durch Verschmelzung erloschen. Die Verschmelzung sei auch bereits vollzogen. Aus diesem Grunde habe auch der bei der Beteiligten zu 3) bestehende Betriebsrat für die Mitarbeiter des ehemaligen Betriebes der Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 3) einen Sozialplan abgeschlossen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 29. Juli 1991 – 8 Ga Bv 6/91 – den Antrag zurückgewiesen. Die E...

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