rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1) Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG ist, daß ein organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich vorliegt. Daran fehlt es, wenn ein Betriebsbereich keine einheitliche Organisation hat und nicht einheitlich mit dem übrigen Betrieb organisatorisch verknüpft ist.
2) Eine Außendienstorganisation ist nicht deshalb räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, weil zahlreiche Außendienstbeschäftigten – auch räumlich weit entfernt – außerhalb des Hauptbetriebes arbeiten. Für die Annahme einer weiten räumlichen Entfernung eines Betriebsteils ist es zumindest erforderlich, daß es für diesen Betriebsteil eine gemeinsame Betriebsstätte gibt, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin verlangt die Feststellung, daß es sich bei einer ihrer Außendienstorganisationen um einen selbständigen Betriebsteil handelt.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit etwa 1250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie stellt Haushalts-, Pflege- und Kosmetikprodukte her und vertreibt diese unter den Markennamen … Die Antragstellerin ist hervorgegangen aus einer Verschmelzung der … Der Sitz der Antragstellerin ist in Hamburg. Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung, in der etwa 300 Beschäftigte arbeiten.
Die Hauptverwaltung der Fa. … ging nach der Verschmelzung in die Hauptverwaltung der Fa. … über.
Vor der Verschmelzung waren bei der Fa. … jeweils eigenständige Betriebsräte für die Hauptverwaltung und die Außendienstorganisation gebildet, während bei der Fa. … für Hauptverwaltung und Außendienst ein gemeinsamer Betriebsrat bestand. Der Betriebsrat des Außendienstes der … fungiert weiter als Betriebsrat der … Außendienstorganisation. Hierüber gibt es zwischen den Beteiligten keinen Streit.
Am 16. Januar 1997 erklärten die Mitglieder des für die Hauptverwaltung und den Außendienst der Fa. … gewählten gemeinsamen Betriebsrates (Beteiligter zu 3) ihren Rücktritt und bestellten einen Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) für eine Neuwahl. Dieser bat die Antragstellerin, ihm eine Liste der Beschäftigten der Hauptverwaltung und der Außendienstorganisation auszuhändigen, weil es sich dabei um einen einheitlichen Betrieb handele. Die Antragstellerin trat diesem Verlangen mit der Auffassung entgegen, daß es sich bei der Hauptverwaltung und der … Außendienstorganisation um jeweils eigenständige Betriebe handele.
Die Aufbau- und Ablauforganisation der Antragstellerin ist in die Geschäftsbereiche … aufgegliedert. Für jeden Geschäftsbereich ist einer der beiden Sprecher der Geschäftsführung verantwortlich. Die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung sind für Personal und Finanzen beider Geschäftsbereiche zuständig.
Auf der Ebene unterhalb der Geschäftsführung sind Bereichsdirektoren tätig, unter anderem einer für den Bereich Absatz … und einer für den Bereich Verkauf … Ihnen ist der jeweilige Verkaufsinnendienst sowie die entsprechende Außendienstorganisation unterstellt. In der Außendienstorganisation des Bereichs … sind 66 Beschäftigte, in der des Bereiches … 63 Beschäftigte tätig. Diese haben ihren Arbeitsplatz nicht in Hamburg. Die Außendienstorganisationen bestehen aus Teamleitern, Reisenden sowie Account Managern bei … und Area Sales Mangern, Reisenden sowie Account Managern bei … Wegen der Einzelheiten der organisatorischen Gliederung und Anbindung der Außendienstorganisationen wird auf die Anlagen Ast 7 und Ast 8 zur Antragsschrift (Bl. 26 f d.A.) verwiesen. Die Angehörigen der Außendienstorganisationen haben ihren Arbeitsplatz an ihren Wohnorten, von wo aus sie ihre Reisen antreten, oder bei größeren Kunden, die sie vor Ort betreuen. Sie verfügen jeweils über ein eigenes Büro mit Telefon-, E-Mail- und Telefax-Anschluß.
Dem für Personal zuständigen Geschäftsführer sind zwei Personalleiter nachgeordnet. Einer der Personalleiter ist für die Verwaltung und den Innendienst verantwortlich, der andere, …, für beide Außendienstorganisationen einschließlich des Verkaufs- bzw. Absatzinnendienstes. Ein personeller Austausch zwischen Hauptverwaltung und Außendienstorganisationen findet nicht statt. Die Personalstandsstatistik wird für die Beschäftigten im Außendienst nicht getrennt geführt, diese werden vielmehr einheitlich einem Bereich „Absatz” zugeordnet.
Die Antragstellerin meint, daß es sich bei der Außendienstorganisation … um einen selbständigen Betriebsteil handele. Die Außendienstorganisationen verfolgten den arbeitstechnischen Zweck des Verkaufs und der Kundenbetreuung vor Ort. Die Tätigkeit der in den Außendienstorganisationen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterscheide sich von der Tätigkeit des Verkaufsinnendienstes durch die außendienstorientierte Tätigkeit. Die Außendienstbeschäftigten übten ihre Tätigkeit im Rahmen der von der Antragstellerin vorgegebenen Absatzstrategie selbständig aus. Die organisatorische Eigenständigkeit finde auch im Bereich der mitbe...