Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.067,81 EUR brutto zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 11.567,81 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird gesondert zugelassen, soweit der Wert der Beschwer 600 EUR nicht übersteigt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Die Klägerin ist als leitende Oberärztin in der Abteilung für Neurologie des allgemeinen Krankenhauses … auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01. April 1977 geändert durch Änderungsvertrag vom 10. März 1982 sowie 01. März 1999 für die Beklagte tätig. Anlässlich des letzten Änderungsvertrages und den damit einhergehenden Übertragungen der Aufgaben als ständige Vertreterin des leitenden Arztes wurde die Klägerin mit dem 05. März 1999 gemäß BAT Vergütungsgruppe 1 eingruppiert. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört seitdem die Betreuung der Patienten der Beklagten sowie zusätzlich die ständige Vertretung des leitenden Krankenhausarztes. Zudem verpflichtete sie sich gegenüber der Beklagten, während der Abwesenheit des leitenden Arztes dessen Privatpatienten zu betreuen. Ein über die tarifliche Vergütung hinausgehender Zahlungsanspruch für die Betreuung der Privatpatienten des leitenden Arztes wurde bei Abschluss des Änderungsvertrages von keiner der Parteien ausdrücklich vorausgesetzt. Die Klägerin machte bei Vertragsschluss auch nicht deutlich, dass sie den Änderungsvertrag ohne Berücksichtigung etwaiger Erlösbeteiligungen an den Privatliquidationen durch den leitenden Arztes nicht unterzeichnet hätte. Bis zum 30. Juni 2002 erhielt die Klägerin neben ihrem Gehalt welches sie von der Beklagten bezog, eine Beteiligung des leitenden Arztes an dessen Liquidationen. Eine solche Beteiligung nachgeordneter Ärzte am Privatliquidationsrecht ging dabei auf das Berufsrecht der Hamburger Ärzte und Ärztinnen zurück. Nach § 29 Abs. 4 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 04. Mai 1998 i.d.F. vom 06. Juni 2000 haben liquidationsberechtigte Ärzte Kollegen eine angemessene Vergütung für deren Leistungen im Rahmen der Privatpatientenbetreuung zu gewähren. Als entsprechende Beteiligung an Liquidationseinnahmen erhielt die Klägerin demnach für das Jahr 2001 im Mittel 1.790,00 EUR pro Monat.
Zum 01. Juli 2002 wurde ein neuer leitender Arzt eingestellt, mit dem ein von seinem Vorgänger abweichender Vertrag vereinbart wurde. Danach erhielt nicht dieser das Recht zur Privatliquidation, sondern lediglich einen Zuschlag zu der ihm gebührenden Vergütung für die Behandlung von Privatpatienten. Gegenüber den früheren Verträgen konnte die Beklagte nun künftig selbst privat liquidieren. Eine Beteiligung der Klägerin an den Liquidationseinnahmen der Beklagten fand daher nicht mehr statt, weil der durch die Berufsordnung gebundene leitende Arzt nicht mehr selbst liquidierte. Gleichwohl schuldete die Klägerin gegenüber der Beklagten die Betreuung der Patienten im Falle der Abwesenheit des leitenden Arztes.
Seit dem 01. Juli 2002 war die Beklagte daher bemüht, auch eine Abänderung des Anstellungsvertrages mit der Klägerin zu erreichen. Zwischenzeitlich erzielten die Parteien ein Übereinkommen darüber, dass der Klägerin eine Vergütung von monatlich 1.790,00 EUR zustehen sollte, allerdings nur befristet bis zum 31. März 2003. Grund dieser Befristung war, dass die Parteien eine Neugestaltung der vertraglichen Beziehungen beabsichtigt hatten und letztlich beide Parteien davon ausgingen, diese bis zu Beginn des Jahres 2003 bewerkstelligen zu können. Auf Grund eines Abrechnungsversehens wurden der Klägerin von Juli 2002 bis Februar 2003 nicht nur die vereinbarten Summen in Höhe von jeweils 1.790,00 EUR, sondern in Hohe von 3.500,00 EUR ausgekehrt, sodass für diesen Zeitraum eine Überzahlung von 13.680,00 EUR brutto (= 5.557,81 EUR netto) erfolgte, deren Rückzahlung die Beklagte im Rahmen der Widerklage verfolgt. Für März 2003 wurde demgegenüber die ursprünglich beabsichtigte Zahlung in Höhe von 1.790,00 EUR angewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 forderte die Beklagte von der Klägerin 5.557,51 EUR netto eingehend bis zum 15. Juli 2003 zurück (Bl. 67 d.A.), um im Rahmen der Novemberabrechnung 2003 einen Betrag in Höhe von 1.057,81 EUR zurück zu halten.
Zwischen den Parteien sind seit Juli 2002 Immer wieder Vertragsverhandlungen geführt worden. So gab es Vertragsentwürfe vom 20. August 2002, 08. März 2003 sowie 31. Oktober 2003. Im Rahmen dieser Entwürfe unterbreitete die Beklagte neben einem Festgehalt auch jeweils variable Vergütungsbestandteile zwischen 20.000 EUR und 24.000 EUR im Jahr, was monatlichen Einzelsummen zwischen 1.666,67 EUR und 2.000 EUR entspricht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich mit Wirkung vom 01. Juli 2002 zwischen den Parteien eine Regelungslücke in dem Bereich offenbart habe, in dem es um die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf die Behandlung von Privatpatienten gehe. Daher meint sie, dass ihr über den 31. März 2003 hi...