Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ab dem 01. Januar 1995 in der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert beträgt DM 20.880,–.
Tatbestand
Mit ihrer am 26. Juni 1995 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die im Jahre 1955 in Athen/Griechenland geborene Klägerin die Höhergruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1993 als angestellte Fachärztin im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT (Anlage 1, Blatt 13 d.A.). Ihre Vergütung richtet sich zur Zeit nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT. Sie möchte jedoch nach der höherwertigen Vergütungsgruppe I a bezahlt werden, dieses setzt allerdings nach dem Wortlaut des Tarifvertrages eine 8jährige Vorbeschäftigung in Vergütungsgruppe I b voraus.
Vom 1. Oktober 1986 bis zum 31. August 1992 war die Klägerin nach griechischem Beamtenrecht im öffentlichen Dienst Griechenlands als Fachärztin tätig.
Bei ihrer Eingruppierung nach dem BAT werden diese Zeiten im öffentlichen Dienst Griechenlands nicht berücksichtigt. Hierin sah die Klägerin eine mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EG-Mitgliedsstaaten.
Mit Beschluß vom 1. Dezember 1995 hat die erkennende Kammer das Verfahren deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Blatt 48 ff. d.A.).
Mit Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1998 (Blatt 174 ff. d.A.) wurden die von der Kammer gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
„Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach 8jähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht läßt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedsstaats zurückgelegt worden sind.
Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gem. Artikel 7 Abs. 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligte Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.”
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß sie ab dem 1. Januar 1995 in Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Urteil des EuGH basiere auf nicht zutreffenden Annahmen. So gelte der BAT etwa nicht für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland. Es sei auch falsch, daß eine Anrechnung nur von im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber von im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegten Zeiten möglich sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß die Klägerin die im öffentlichen Dienst Griechenlands zurückgelegte Beschäftigungszeit als Beamtin erbracht habe. Ein Facharzt mit deutscher Staatsangehörigkeit, der bei dem beklagten Arbeitgeber zunächst im Beamtenverhältnis und später im Angestellenverhältnis tätig gewesen sei, könne eine Berücksichtigung der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten beim Fallgruppentätigkeitsaufstieg nicht verlangen. Es werde bestritten, daß die Klägerin als Fachärztin im öffentlichen Dienst Griechenlands beschäftigt worden ist. Als Fachärztin sei sie erst mit Urkunde vom 7. April 1993 der Ärztekammer anerkannt worden. Es werde bestritten, daß die Fachausbildung der Klägerin, die in der Zeit vom 18. Oktober 1982 bis zum 28. Oktober 1984 stattgefunden habe, der Facharztausbildung im Geltungsbereich des BAT entspreche.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf das Urteil des EuGH, das in dieser Sache ergangen ist.
Entscheidungsgründe
Die gem. § 256 ZPO zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist gem. § 22 BAT bei Berücksichtigung des § 70 BAT seit dem 1. Januar 1995 in Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Diese Bestimmung lautet:
„Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach 8jähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.”
Vergütungsgruppe I b enthält in dem hier interessierenden Zusammenhang in Fallgruppe 7 folgende Regelung:
„Fachärzte...