Leitsatz (redaktionell)
Der gewerbliche Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber bei der Einstellung verschweigt, daß er zZt noch arbeitsunfähig krank geschrieben ist und dadurch neben seinem Lohn auch noch für 2 Wochen Krankengeld von der KK bezieht, erfüllt damit die in GewO § 123 Abs 1 Nr 1 und 2 aufgeführten Kündigungsgründe.
Normenkette
BGB §§ 611, 626; GewO § 123 Abs. 1 Nrn. 1-2
Fundstellen
Haufe-Index 446330 |
BB 1967, 1002 (LT1) |
ARST 1968, 88 (LT1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen