Leitsatz (redaktionell)

Der gewerbliche Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber bei der Einstellung verschweigt, daß er zZt noch arbeitsunfähig krank geschrieben ist und dadurch neben seinem Lohn auch noch für 2 Wochen Krankengeld von der KK bezieht, erfüllt damit die in GewO § 123 Abs 1 Nr 1 und 2 aufgeführten Kündigungsgründe.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626; GewO § 123 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446330

BB 1967, 1002 (LT1)

ARST 1968, 88 (LT1)

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