Leitsatz (redaktionell)

Macht ein arbeitsunfähig geschriebener Arbeitnehmer eine Autofahrt von 170 km, dann liegt hierin zwar ein Treuebruch. Eine fristlose Entlassung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers sonst ohne Tadel war und er wenige Wochen später ohnehin ausscheidet.

 

Normenkette

BGB § 626; GewO § 133c Nr. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 444138

ARST 1967, 6 (LT1)

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