Leitsatz (redaktionell)
Macht ein arbeitsunfähig geschriebener Arbeitnehmer eine Autofahrt von 170 km, dann liegt hierin zwar ein Treuebruch. Eine fristlose Entlassung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers sonst ohne Tadel war und er wenige Wochen später ohnehin ausscheidet.
Normenkette
BGB § 626; GewO § 133c Nr. 2
Fundstellen
Haufe-Index 444138 |
ARST 1967, 6 (LT1) |
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