Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung von Tarifverträgen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages wegen ökonomischer Veränderungen ist nur unter der Voraussetzung gegeben, daß die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Die Annahme einer bestimmten vorliegenden Ausgangssituation oder Erwartung über zukünftige Entwicklungen ist nur dann Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages, wenn sie für beide Vertragsparteien Basis des Kontrahierens war.
Orientierungssatz
Berufung wurde beim LArbG Hamburg eingelegt.
Normenkette
Nachgehend
LAG Hamburg (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 2 Sa 78/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 446333 |
Bibliothek, BAG (LT1) |
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