Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf EUR 1.265,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Bezüge innerhalb eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Angestellte der Stadt H.. Beide arbeiten mit der vollen Wochenarbeitszeit. Sie haben zwei Kinder und erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages, den sogenannten Ehegattenanteil, je zur Hälfte. Den Unterschied zwischen den Stufen 2 und 3 des Ortszuschlages, den sogenannten kinderbezogenen Anteil, erhält nur die Klägerin, die auch das Kindergeld bezieht.
Die Klägerin hat mit der Beklagten auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 30. April 2012 Altersteilzeit vereinbart (vergl. Anlage 1 zur Klagschrift; Blatt 5 f der Akte). Danach arbeitet die Klägerin im Blockmodell bis 31. August 2007 voll und wird anschließend freigestellt. Die für die Bezügeberechnung maßgebliche durchschnittliche Arbeitszeit für den Zeitraum 01. Januar 2003 bis 30. April 2012 ist auf die Hälfte der Regelarbeitszeit festgesetzt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass bei der Berechnung ihrer Altersteilzeitbezüge die famiienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages sowie eine ihr in voller Höhe zustehende „Einmalzahlung” von brutto EUR 185,– aus dem Tarifabschluss 2003 (zahlbar im März 2003, zu berechnen auf Basis der Bezüge für den Monat Dezember 2002) gekürzt worden ist. Hierzu macht die Klägerin im Wesentlichen Rechtsausführungen, auf die im Folgenden verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen halben familienbezogenen und einen ganzen kinderbezogenen Ortszuschlag zu zahlen und den sich ergebenden Nettobetrag nicht durch eine Verringerung der Nettoaufstockung des Altersteilzeitentgeltes aufzuzehren, solange die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach BAT unter Zusammenrechnung der einzelnen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils zu mindestens der Hälfte von der Klägerin sowie ihrem Ehemann erbracht wird;
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin EUR 185,– brutto zu zahlen, abzüglich der im Rahmen der Altersteilzeitberechnung hierauf gezahlten Nettoentgelte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht ebenfalls wie die Klägerin im Wesentlichen Rechtsausführungen und verweist auf § 5 TV ATZ. Wegen des weiteren Vorbringens, insbesondere auf die Rechtsausführungen der Beklagten, wird auf die zwischen ihnen gewechselten sowie zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Höhe der Bezüge incl. Aufstockungsleistungen für das zwischen den Parteien bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet sich nach den §§ 4 und 5 TV ATZ vom 05. Mai 1998. Gemäß § 4 erhält der Arbeitnehmer die für die entsprechenden Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Bezüge mit der Maßgabe, dass die Bezüge Bestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 1). Gemäß § 5 werden die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 % dieser Bezüge aufgestockt, wobei der Aufstockungsbetrag so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeit und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag bezahlt.
Hieraus folgt, dass nicht gesondert in §§ 4 und 5 des Tarifvertrages genannte Bezügebestandteile in die Berechnung der Bezüge sowie der Aufstockungsleistungen einbezogen werden müssen und nicht, wie die Klägerin es wünscht, zusätzlich bzw. neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt werden. Dies gilt somit auch für die Ortszuschläge wie den kinderbezogenen Ortszuschlag. Die Klägerin kann nach dem Tarifvertrag ATZ nicht verlangen, dass die Berechnung der Bezüge und des Aufstockungsbetrages davon unabhängig erfolgt und ihr die Bezüge für die Ortszuschläge zusätzlich gezahlt werden.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 185,–. Diese hat sie nämlich ungekürzt entsprechend der Abrechnung für den März 2003 (Anlage 7; Blatt 12 der Akte) erhalten. Da die Klägerin noch im Dezember 2002 als Vollzeitkraft tätig war, ist ihr die Summe auch ungekürzt zugeflossen, aber im Rahmen des Mindestnettobe...